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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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licher Art. Das Gericht selbst war für die meisten Rechts-sachen der Familie competent und Jahr für Jahr hatte diesewie der hochfreie Adel des ganzen Landes die wichtigstenGeschäfte des Familien- und Erbrechts dort abzuschliessen.Endlich aber haben wiederholt und zu verschiedenen ZeitenMitglieder des Zimmern'sehen Hauses das Hofrichteramt fürdie Grafen von Sulz verwaltet, so Johann Werner, FrobenChristof, und fast zwanzig Jahre hindurch Wilhelm Werner,dessen Thätigkeit an diesem Gericht von Karl V. besondersgerühmt wurde'). Nach alledem dürfte man bei den Ver-fassern der Chronik gewiss besondere Kenntnisse von derOrganisation und dem Verfahren des Gerichts voraussetzen,und wenn dieselben nur einige Neigung und einiges Interessefür die Erforschung und Darstellung öffentlich rechtlicherInstitutionen gehabt hätten, so rnüsste die Chronik unserevorzüglichste Quelle für die so dunkle Geschichte des Gerichtssein. Aber daran eben hat es ihnen, wie schon bemerkt,gefehlt, und deshalb entspricht der Fülle der Nachrichten,die sie überliefern, in keiner Weise der Werth derselben.Was die Chronik berichtet, ist wenig bedeutend und ganzkritiklos wiedergegeben.

Hinsichtlich der Entstehung des Gerichts wird zuersteiner Sage erwähnt, dass jenes hervorgegangen sei aus einemLandgericht vor dem Schwarzwald, welches einst zu Herren-zimmern bestanden hätte, dann aber nach Rotweil übertragenworden sei 2 ). Diese Ueberlieferung verwirft aber die Chronikals unrichtig und vertritt vielmehr die bekannte, gleichfallsnicht gerechtfertigte, aber selbst in amtliche Kundgebungenaufgenommene Ansicht, dass das Gericht von Konrad III. be-gründet worden und zwar gleich von Anfang an mit der-jenigen Competenz, welche es im späteren Mittelalter undüber dieses hinaus in Anspruch nahm 3 ). Derselbe Herrscher

Zimmern'sche Familie in das Burgrecht der Stadt begeben hat: Chronik1. 608 fg., 626; ebenso auch später wieder II. 271, III. 284, 301. ImAllgemeinen sind die Chronisten auf die städtische Bürgerschaft zu Rotweilnicht gut zu sprechen; vergl. z. B. Chronik III. 275 fgg.

h Chronik II. 365 fgg., - II. 632, III. 532, II. 597, III. 208.

2 ) A. a. 0. I. 12.

3 ) Daselbst III. 275, III. 446: König Konrad habe der Stadt R.das hofgericht und gerichtzwang über mertails provinzen und lender deutschernation zugestellt". Vergl. hierzu Stalin S. 296, Baumann S. 167 fg.