- 9 3 -
barkeit haben die Herren von Zimmern mit ihren Vasallenausgeübt, doch erwähnt die Chronik etwas ausführlicher nureines solchen Lehnstages im Jahre 1457; es handelte sichdabei einmal um einen Streit zweier Vasallen um dasselbeLehngut und sodann um eine Klage des Lehnsherrn, Wernerv. Z., gegen die Stadt Rotweil auf Herausgabe eines heim-gefallenen Lehns, welches die Stadt unter der Behauptungan sich gezogen hatte, dass der Herr verpflichtet sei, dasselbeder Stadtgemeinde als solches wieder zu verleihen: das Urtheilder Lehnsmannen erging zwar zu Gunsten des Herrn, aber»die von Rotweil sein fiirgefaren in irem fürnemen und habensolch lehen behalten« !).
Was in der Chronik gelegentlich von den Gerichten andererHerren erzählt wird, ist ohne rechtsgeschichtliche Bedeutung.Auch der Landgerichte auf schwäbischem Boden — Wein-garten, Stockach — wird immer nur in aller Kürze gedacht 2 ).Am häufigsten ist vom Landgericht zu Rotweil 3 ) die Redeund dies ist aus vielerlei Gründen natürlich genug. Die Stamm-besitzungen des Zimmern'schen Hauses gränzten ja unmittelbaran das Rotweil'sche Gebiet, die Familie nahm oft in der altenReichsstadt ihren Wohnsitz und hatte daselbst eigenen Grund-besitz, zwischen der städtischen Gemeinde und dem Geschlechtbestanden vielfache Beziehungen bald freundlicher 4 ), bald feind-
gegenwärtigen Gerichtsherrn und nicht ihn selbst getroffen. Nun wird mitUrtheil erkannt, dass die betreffende Urkunde im Gericht gelesen und gehörtwerden solle, und nachdem dies geschehen, ergeht das weitere Urtheil: dengegenwärtigen Herren wären ihre Freiheiten nie entzogen worden, die Acht-erklärung berühre dieselben gar nicht, und daher sei der Fürsprech schuldig,der erwähnten Einrede ungeachtet auf die Klagen zu antworten. Nach Redeund Widerrede wird der Angeklagte zum Tode durch den Strang verurtheilt.Johann Werner hatte bei der Geringfügigkeit des gestohlenen Gegenstandesnicht die Absicht gehabt, den Angeklagten am Leben zu strafen, „iedochhat in sein aigner fürsprech — mit seiner ungereimpten, unbedechtlichenexception umb sein leben bracht, dann er warde — ungeachtet vieler Für-bitten — nach ergangner urtel unverzogenlich mit dem sträng gericht: —also ist zuvil witz nit allweg guet, sonderlichen in rechtshandlungen —".
1 ) Ch r 0 n i k I. 331 fg.
2 ) So z. B. I. 330, 441, — II. 114, 137.
3 ) Die neuere Literatur bei Paul Stalin: Geschichte des Hof-gerichts in der Beschreibung des Oberamts Rotweil S. 295—304",dazu vergl. neuerdings Baumann: Die Gaugrafschaften im WirtembergischenSchwaben S. 163 fgg.
4 ) Es sei z. B. hervorgehoben, dass sich im Jahre 1495 die ganze