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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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legen 4 ). In wieder andern Fällen wählt man einen odermehrere Schiedsrichter oder wendet sich an bestehende Aus-träge, an den Rath einer Stadt, an die Eidgenossenschaft, anangesehene deutsche Fürsten, welche dann allein oder unterMitwirkung ihrer Räthe die Parteien vergleichen 2 ). SelbstRechtssachen, die vorher bei niederen Gerichten, in Rotweiloder beim Kammergericht, verhandelt wurden, lässt manschliesslich unausgeglichen auf sich beruhen oder in irgendeiner Art freundlich zum Austrag bringen 3 ). So also ist eserklärlich, dass die Chronisten immer und immer wieder vonRechtsstreitigkeiten jeglicher Art zu erzählen haben, aber nuräusserst selten von gerichtlicher Verhandlung und Entscheidungderselben zu berichten wissen.

Für ihre eigenen Gebiete hatten die Herren von Zimmerndie volle Gerichtsbarkeit, und sie haben eifersüchtig darübergewacht, sich dieselbe ungeschmälert zu erhalten 4 ). Im All-gemeinen waren sie milde, eher zu Nachsicht als zu Strengegeneigte Gerichtsherren, aber wo es nothwendig erschien,namentlich wenn es sich darum handelte, ihre obrigkeitlicheGewalt gegen versuchte Angriffe zu schützen, Hessen sie demerkannten Rechte stracken Lauf 3 ). Auch die Lehnsgerichts-

') Beispiele: Chronik I. 204, 5, 11, 12, 51, 364, 440, 505,II. 98, 271, 75, 330, HI. 26 fgg. u. s. w.

2 ) Beispiele für alles Vorhergehende in der Chronik I. 204, 14, 36,39, 368, 421, - II. 180, 228, 71, 75, 352, 356, 437, - III. 91, 279 bis'284, IV. 15 u. a. m.

3 ) So z. B. II. 231, III 330 fg.

4 ) Jurisdiktionsstreitigkeiten I. 266, II. 633.

5 ) Einen nicht uninteressanten Fall erzählt die Chronik II. 81 fg.Nach der Wiedereinnahme von Messkirch im Jahre 1503 (siehe unten S. 111Note 1) liess Johann Werner v. Z. daselbst Gericht halten und es kam zurVerhandlung eine Anklage gegen einen armen Knecht, der einen Gulden ge-stohlen hatte. Der Fürsprecher des Angeklagten wendete bei der Verhand-lung ein: die Herren von Zimmern seien von Kaiser Friedrich III. in dieReichsacht erklärt und aller Freiheiten, auch des Blutbanns entsetzt worden,eine Restitution oder Absolution hätte nicht stattgefunden, mithin könntensie auch keine Regalien, namentlich nicht die Jurisdiktion ausüben.Hierufvermaint er, dem armen man sein leben zu fristen und uf die clag zu ant-wurten nit schuldig sein, vil weniger, das die richter weiter procedierenkennten; begert auch derhalben ein urthel." Johann Werner liess hieraufdurch seinen Vogt im Gericht vortragen: es sei allerdings richtig, dass seinVater seiner Zeit in die Acht deklarirt, aber ebenso richtig, dass die Achtspäter aufgehoben worden sei, und wenn dies auch nicht geschehen wäre,so hätte doch nach Laut des Achtbriefes diese Strafe nur den Vater des

Franklin, Zimmern. 7