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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Hiernach sollte man meinen, dieselbe müsse sich auch alseine besonders reiche und werthvolle Quelle für die Erkenntnissdes deutschen Gerichtsverfahrens im späteren Mittelalter er-weisen und insbesondere für die Geschichte der oberen Ge-richte im Reich eingehende Nachrichten darbieten. Dies istnun aber in nur sehr beschränktem Umfange der Fall, undder Grund dafür liegt nicht allein darin, dass die Chronik auchbei Darstellung solcher Dinge mehr nur die äusseren, that-sächlichen Verhältnisse und den schliesslichen Ausgang einesRechtshandels in Betracht zieht, sondern besonders darin, dasssolche Streitsachen im späteren Mittelalter zumeist überhauptnicht ihre Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte imReich zu finden pflegten. Namentlich diejenigen Personen,Geschlechter und Korporationen, welche nicht der Gerichts-barkeit der Landgerichte unterstanden, sahen sich durch dieSchwierigkeit, bei den oberen Gerichten des Reichs rascheund sichere Rechtshilfe zu finden, veranlasst und genöthigt,die Ausgleichung ihrer Rechtsstreitigkeiten in irgend einerandern Art herbeizuführen x ). Und dafür bietet gerade unsereQuelle zahlreiche neue Beispiele und Belege.

Nicht selten war es, dass man, um nur die langwierigenund kostspieligen Gerichtsverhandlungen zu vermeiden, eineRechtssache überhaupt unentschieden ruhen liess: pliben diespenn also unerörtert ansteen, das sie hernach nie vertragenworden, diese rechtfertigung ist hernach ersessen, das sie nitzu ende geloffen, der handel ist auch also unerert ersitzenbliben 2 ) u. s. w. Häufiger geschieht es, dass sich die Streiten-den an die nächsten Blutsfreunde oder an ihre, an beiderTheile, an die gemeine Freundschaft wenden und diese nun-mehr die Parteien gütlich vertragen, den Streit freundlich hin-

Verhandlungen vor dem Kammergericht istdiese rechtfertigung hernachersessen, das sie nit zu ende geloffenLiteratur: Barack 330 und333 in den Noten),- III. 391 fgg.: spennige Sachen mit Oberndorf undRotweil (unerledigt), IV. 208: Irrungen und Spänne zwischen demGrafen K. von Zollern und Gottfried von Zimmern wegen ihrer Herrschaften(Ausgang nicht bekannt). Vergl. noch I. 204 6, 210 fg., 214 fg., 236,39, 50, 369; auf viele andere Fehden und Streitsachen verweisen die fol-genden Noten.

b Vergl, Franklin: Reichshofgericht I. 225 fg., 237 fg., 312 fg.,321, 346 fgg., und an anderen Stellen.

2 ) Chronik I. 630, III. 330, 391.