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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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machen'). Soweit die Nachrichten unserer Quellen reichen,wurde in allen Geschlechtern und in allen Volkskreisen aufdie Beobachtung der alten Sitte und des alten Rechts mitgrosser Strenge gehalten.

Die Theilung der Erbschaft unter mehrere Miterben fandaussergerichtlich, aber regelmässig unter Zuziehung und Mit-wirkung von Blutsfreunden oder »beider Theile Freundschaft«statt. Getlreilt wurde im Zimmern'schen Hause allgemeindas ganze bewegliche und unbewegliche Vermögen, welchesdie Erbschaftsmasse bildete, doch werden gelegentlich aucheinzelne Besitzungen, Berechtigungen und Nutzungen zu ge-meinschaftlichem Besitz und gemeinsamer Verwaltung ausge-sondert. Für eine Anwendung des bekannten Satzes Swsp. 26:da sol der eheste teiln und der iunger wein, findet sich keinsicheres Zeugniss; einmal wird das Gegentheil erwähnt: derjüngste Bruder macht die Theile, und ein anderes Mal theiltder dem weltlichen Stande angehörige Bruder und lässt dieandern Brüder, welche in den geistlichen Stand getretenwaren, kiesen 2 ). Solche Theilungen führten oft zu Zwistig-keiten unter den Familiengenossen, wie es denn überhauptan Erbstreitigkeiten innerhalb des Geschlechts nicht gefehlthat; regelmässig wurden dieselben aber durch Freunde oderSchiedsrichter ausgeglichen und gelangten nicht zur Ent-scheidung durch die ordentlichen Gerichte; die Chronik be-

'J Für alles Vorhergehende vergl. Chronik I. 168. 448. 11. 172.204, 419, 546, 48, 50, III. 51, 61921, IV. 34. 170, 194, 98.

2 ) Chronik I. 330, II. 143, 550, III. 620, IV. 25, 34,-Erbtheilungen in andern Häusern: Fürst. Ukdb. I. Nr. 477 (die GrafenEgen und Heinrich von Freiburg theilen unter Mitwirkung von Schidungs-leuten ihr väterliches und mütterliches Erbe und stellen darüber unter ihremSiegel eine Urkunde aus, der auch die Siegel anderer Zeugen beigefügtwerden); das. III. 420 u. 430 (Erbtheilung zwischen den Grafen Konradund Egen v. F., 1455: es werden gleiche Theile gemacht und durch Loosbestimmt, wem dieselben zufallen sollen: die hohen Gerichte, Landgericht,Herrlichkeit, Wildbann u. s. w. bleiben ungetheilt; der Plan, in solcherWeise zu theilen, war vorher durch Vermittler festgestellt worden); das.IV. Nr. 125 (Erbtheilung zwischen den Grafen Heinrich und Wolfgang zu F.,1491, vorgenommen nur vor zwei Zeugen: gemeinsam bleiben einzelne Be-sitzungen, das Landgericht, die Verleihung der Lehen u. s. w.; gleichzeitigwurde verabredet, dass ohne Zustimmung der Agnaten von den Bestand-teilen der Herrschaft Fürstenberg nichts veräussert werden dürfe: IV.Nr. 126) Vergl. Riezler S. 114, 238, 399.