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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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rührt solche Fälle immer nur sehr kurz, und was sie berichtet,ist ohne juristisches Interesse x ).

') Vergl. z. B. Chronik 1. '214, 251, IV. 24, 26 fgg., 195 fgg.,197. Ausführlicher, aber zum Theil unklar und ungenau, erzählt dieChronik III. 50 fgg. von den Erbschaftsansprüchen, welche nach dem 1534erfolgten Tode des Grafen Christof von Werdenberg, des letzten seines Ge-schlechts, von verschiedenen Seiten erhoben wurden. In einem dieser Fälle,in welchem es sich, wie es scheint, um einen Streit zwischen zwei Regredient-erbinnen und der Werdenberg'schen Erbtochter handelte, wurden Rechts-gutachten von zahlreichen deutschen Doktoren, aber auch von den Profes-soren des kaiserlichen Rechts zu Bourges, Job. Ansovinus, M. Anton Caimusund Joh. Hannitonius eingezogen. Zu gerichtlicher Entscheidung ist auchdieser Fall nicht gelangt.