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rührt solche Fälle immer nur sehr kurz, und was sie berichtet,ist ohne juristisches Interesse x ).
') Vergl. z. B. Chronik 1. '214, 251, — IV. 24, 26 fgg., 195 fgg.,197. — Ausführlicher, aber zum Theil unklar und ungenau, erzählt dieChronik III. 50 fgg. von den Erbschaftsansprüchen, welche nach dem 1534erfolgten Tode des Grafen Christof von Werdenberg, des letzten seines Ge-schlechts, von verschiedenen Seiten erhoben wurden. In einem dieser Fälle,in welchem es sich, wie es scheint, um einen Streit zwischen zwei Regredient-erbinnen und der Werdenberg'schen Erbtochter handelte, wurden Rechts-gutachten von zahlreichen deutschen Doktoren, aber auch von den Profes-soren des kaiserlichen Rechts zu Bourges, Job. Ansovinus, M. Anton Caimusund Joh. Hannitonius eingezogen. Zu gerichtlicher Entscheidung ist auchdieser Fall nicht gelangt.