storbenen werden »nach Herkommen und alter christlicherOrdnung, nach Ordnung der Kirche, nach katholischer Ord-nung« das Opfer, der Siebente und der Dreissigste gehalten.Der letztere ist der wichtigste Termin l ). Meist ist wohl that-sächlich der Dreissigste vom Tage des Hinscheidens oder desBegräbnisses gefeiert worden, aber es wird doch erwähnt,dass der oder die anwesenden Erben einen Dreissigsten nachBelieben ansetzen und den übrigen Erben verkünden. DieFeier ist eine kirchliche und weltliche. Die Familiengenossen,dann Freunde und Nachbarn, auch die Priester werden ein-geladen. Je nach dem Stande der Familie wird grössereroder geringerer Glanz entfaltet; zu dem für den Grafen Gott-fried von Zimmern 1554 gehaltenen Dreissigsten erscheinendie benachbarten Grafen, Prälaten und Herrn, auch vielerStädte Boten; der Verstorbene hatte gewünscht, es sollten»keine convivia oder banketen, wie dann in funere virorumillustrium gebreuchlichen, gehalten werden, insonderhait damitsich weder priester oder andere seins absterbens wegen dezaz erfrewen mögten, — aber dieweil es ein sollichs alts her-kommen , do het es ohne sondere nachrede und verwiss beiden vernachpurten und bekannten nit künden underlassenwerden«; es ging denn auch sehr stattlich zu, zum Schlüsseaber gab es arge Händel, wie denn auch sonst berichtet wird,es sei »köstlich« oder »prachtlich«, zugleich aber auch »aben-teurig zugangen«. Auch die rechtliche Bedeutung des Tagestritt in bekannter Weise hervor, insbesondere lassen sich ausder Chronik folgende Sätze nachweisen. Der Erbe erwirbtdie Erbschaft mit dem Anfall, aber er hat bis zum Dreissigstenkeine Gewalt über das Gut: eine Besitznahme der zur Erb-schaft gehörigen Güter vor dieser Zeit wird gemissbilligt undes wird mit besonderen thatsächlichen Verhältnissen ent-schuldigt, wenn der Erbe zuvor von den Unterthanen Huldigungbegehrt und empfängt; — erst mit dem Dreissigsten können dieMiterben Theilung der Erbschaft beanspruchen; — erst dannkann die überlebende Wittwe die Abfertigung wegen Morgen-gabe, Witthum u. s. w. fordern, — erst dann endlich dürfen dieGläubiger ihre Forderungen gegen den Nachlass geltend
') Vergl. zum Folgenden Homeyer: Der Dreissigste in den Abhand-lungen der Berliner Akademie 1864, S. 87 — 270.