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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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an Testamente im oben angegebenen Sinne zu denken haben.Die gebräuchlichste Form für dieselben blieb lange Zeit hin-durch in den hochfreien Familien die vorher beschriebene ge-richtliche; die Chronik kennt ausser der letzteren nur nochTestamente vor Notar und Zeugen 1 ); die Urkunden aberzeigen, dass man auch letztwillige Verfügungen in andernFormen kannte und für rechtswirksam erachtete 2 ).

Ueber den Erwerb der Erbschaft enthalten unsere Quellenkeinerlei, die bekannten Sätze des deutschen Rechts erläuterndeoder bestätigende Nachrichten, doch mag hierbei noch aufzwei Verhältnisse in Kürze hingewiesen werden.

Zunächst auf das sehr häufige Vorkommen der Guts-überlassung. Dieselbe wird vom Ii. bis zum 16. Jahrhundertals ein praktisch geltendes Institut erwähnt und vollzog sichin der verschiedensten Weise. Sie geschieht an gesippte wiean erkorene Erben, sie fällt bald zusammen mit der Erb-berufung, bald folgt sie der letzteren früher oder später nach, der Erblasser vollzieht dieselbe ohne jeden Vorbehalt odermit Ausbedingung einer Leibzucht, einer Pension u. s. w.Eine bestimmte theoretische Auffassung des Geschäfts ist abernirgends erkennbar 3 ).

Sodann auf die Bedeutung des Dreissigsten. Dem Ver-

b Chronik II. 127, 522, III. 185.

2 ) Von Zimmern'schen Urkunden hebe ich hervor: 1517 eigenhändiggeschriebenes, unterschriebenes und untersiegeltes Testament des Joh. Wernervon Z., 1561 Testament der Gräfin Anna von Zollern, geb. v. Zimmern,vor Notar und sieben Zeugen, 1570 römisches Testament des DomherrnChristof Gottfried v. Z. zu Strassburg. (Alle in Donaueschingen.)

3 J Chronik I. 90: Gottfried der Aeltere v. Z. hat sich aller welt-licher gescheft abgethon und die ganz herschaft seinem son übergeben. I. 124: Albrecht v. Z. ward fast alt, darumb übergab er die herschaftseinem son. I. 159: Werner der Aeltere v. Z. übergibt die Familien-güter seinen Söhnen und zieht sich mit seiner Gemahlin auf die Reichenauzurück. I. 323: Johannes der Lapp, welcher die Güter seinen Enkelnvermacht hatte (S. 90 Note 1), übergab denselben 1441die herschaften undliess inen gewoenliche huldigung thuon, gab inen darzu vil nützlicher leren,dass sie sich freundlich und bruederlich mit ainander halten, ouch die her-schaften guetlichen one zank tailn sollten." I. 460, 533, 619(sämmtlich S. 90 Note 3). III. 92: hat seine Güter seinen beidenSöhnen getailt und einhendig gemacht, jedoch im bei baiden ain järlichepension vorbehalten. IV. 14: hat all sein guet seinen Schwägernübergeben und sich zu denselben verleibdinget.