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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Im Zimmern'sehen Hause findet sich die erste unzweifel-hafte Disposition dieser Art im Jahre 1439. Die Chronikberichtet kurz: Johann der Lapp, geb. 1354, habe in hohemAlter Anlass zu der Befürchtung gehabt, es könnten nachseinem Absterben hinsichtlich seines Besitzes Zank und Un-frieden entstehen und deshalb seine Herrschaften Zimmernund Messkirch mit allen ihren Zugehörden, auch alle seinePfandschaften, liegende und fahrende Hab und Güter seinenEnkeln Gottfried und Werner vermacht, auch geordnet, wiees anderweit nach seinem Tode in den Herrschaften gehaltenwerden solle x ). Auch hier handelte es sich um ein Gemachte,durch welches der Erblasser vor dem Hofgericht alle seineGüter, die er hat und die ihm noch zufallen könnten, seinendrei Enkeln vor allen andern Erben zuwendete, mit der Be-scheidenheit, dass, wenn die letzteren vor ihm ohne ehelicheNachkommen sterben würden, die Herrschaften an des Dispo-nenten rechte und nächste Erben, die dann zumal sein würden,fallen sollten; im Uebrigen stimmt die betreffende Hofgerichts-urkunde in Bezug auf die Anwesenheit eines der Erben, sowieauf alle und jede Förmlichkeiten, Vorbehalte u. s. w. mitder oben mitgetheilten ganz überein 2 ). Weitere urkundlicheBelege aus der Zimmern'sehen Geschichte sind mir nicht be-kannt, aber man wird in allen Fällen, in denen die Chroniksonst noch vom Vermächtniss von Gütern oder von der Ueber-gabe von Gütern auf Grund eines Vermächtnisses spricht 3 ),

er dieses Gemächt, Ordnung und Verschaffen gegen seine Vetterngetan undvollfürt" habe wie vorgeschrieben; darum hänge er sein Siegel neben demdes Gerichts an die Urkunde,b Chronik 1. 322.

2 ) Ein Vidimus der Hofgerichts-Urkunde vom 3. Febr. 1439 im Archivezu Donaueschingen; vergl. auch Zimmern'sches Copialbuch 11. 1.

3 ) Chronik 1.460: Werner von Zimmern hat seinem Sohn Johann W.die herrschaft Messkirch,die er im vor etlichen jarn mit aller zugehoerdevor dem kaiserlichen hovegericht zu Rottweil vermacht gehapt", über-geben; das. 533, 34: Johann W.vermacht und übergab" 1482 vordemselben Gericht die Herrschaften seinen Kindern, und da letztere nochunmündig waren, ernannte er ihnen seinen Oheim Gottfried v. Z. zum Ger-hab und Tutor:demselben macht er baide herrschaften einhendig, liessihm die underthanen loben und schweren", und behielt sich selbst nureinzelne Güter und Gerechtsame vor; das. 619: Gottfried v. Z.ver-macht und übergibt" seine Herrschaft vor Wald und andere seiner Güterseinen Grossneffen.