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um die Kognaten auszuschliessen, der Verzicht in jedem ein-zelnen Falle auch wirklich geleistet werden, und es war Sacheder Familie, insbesondere des Vaters und der Brüder, die ausdem Hause scheidenden Frauen zur Leistung des Verzichtswirksam zu bestimmen.
Dass dies in der That vom 14. bis 16. Jahrhundert imZimmern'schen Geschlcchte und ebenso in anderen schwäbi-schen Häusern Rechtens gewesen, zeigen zahlreiche Nach-richten, welche die Chronik selbst über Erbstreitigkeiten ineinzelnen hochfreien Familien überliefert.
Der erste hier zu erwähnende Fall gehört noch in das14. Jahrhundert. Es handelte sich da um einen Erbstreitzwischen der verwittweten Freiin Brigitta von Zimmern undihrer Schwester, beide aus dem edlen Geschlecht von Gundel-fingen, auf der einen, und einem Vetter, Stefan von G., aufder anderen Seite. Die ersteren nahmen die gesammte ver-lassene Habe und alle Güter ihres verstorbenen Bruders,
schlecht und erst seit 1562 erscheinen sie als sog. nothwendige. Dennnach der in Note 1 erwähnten Uebereinkunft sollen die männlichen Agnatendes Namens und Stammes F. allein erbberechtigt sein und zwar nicht nurzu den ererbten Besitzungen, sondern auch zu den neuen Erwerbungen, sieseien liegend oder fahrend. Die Frauen sollen nicht erbfähig sein und zwar„one nott, das sy sich ainiger oberzelter erbfäl halben hinfüroweiter mit brieflichen schein verzeichen, besonders allain uskraft diser Satzung und Ordnung: ob aber in künftigen vällen zuüberflüssi ger gewarsame ainicher verzig erfordert oder erlangtwürde, solliches soll diser unsrer Ordnung gentzlichen kain ab-bruch, nachteil oder schaden geperen". Der Ausschluss der Frauenund Kognaten wird dann wiederholt anerkannt in der erweiterten Satzungvon 1576 (a. a. O. S. 8), aber gefordert, dass jede heirathende Frau nachder Hochzeit Verzicht leiste „nach altem gewenlichen grafischen prauch undherkomen". In dem Familienvertrage von 1699 wurden die Renunciationengleichfalls gefordert, aber es ist weiter bestimmt, dass wenn eine Tochtersich weigern würde, gegen Realoblation des Heirathsguts und der Ausfertigungden Verzicht zu leisten, dieselbe dennoch „für würcklich renunciret undzu aller Succession — für unfähig und ausgeschlossen gehalten"werden solle (a. a. 0. S. 20). Ebenso endlich in den Familienpakten von1755: der Verzicht solle geleistet werden, aber auch wenn er nicht abgegebenwerde, seien die Töchter ausgeschlossen „kraft unserer alten Familienpaktenund dieser Verordnung" und wenn in Zukunft der Verzicht gefordert werde,dürfe daraus nicht geschlossen werden, als wenn die leibliche Renun-ciation und Abschwörung „ein essentiale requisitum oder con-ditio sine qua non" für die Successionsunfähigkeit der Frauenwäre (a. a. O. S. 70).