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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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'Geschlechtsgenossen als verpflichtend angesehene Observanz,durch welche die Frauen allgemein von der Succession oderdoch von der Erbfolge in bestimmte Güter wie bei denspäteren Stammgütern ausgeschlossen gewesen wären.

Sollte also das Familienvermögen im Interesse der Trägerdes Familiennamens zusammengehalten werden und dieswar gerade für dieses oft so schwer heimgesuchte Geschlechtvon Wichtigkeit, so liess sich dies nur erreichen durchErbverzichte der Töchter x ).

Nun gewinnt man freilich aus der Chronik die Anschauung,dass man in der Zimmern'sehen Familie wie in anderen schwäbi-schen Geschlechtern den Verzicht der Töchter als etwas all-gemein Uebliches, unter dem Adel Gebräuchliches ansah undes wird gelegentlich der Gedanke angedeutet, dass die Töchterschon durch den Empfang eines standesgemässen Heirathsguts»aus dem geschlecht hindan gewisen seien« 2 ). Aber es lässtsich wiederum kein Statut oder Herkommen nachweisen,welches den Verzicht als eine Rechtsnothwendigkeit erheischte,so dass der thatsächlich geleistete Verzicht nur als eine Formgegolten hätte, um die ohnedies feststehende Ausschliessungder Weiber für den einzelnen Fall noch ausdrücklich auszu-sprechen, und dass auch diejenigen als verziehen betrachtetworden wären, welche den Verzicht zwar nicht geleistet hät-ten, aber denselben hätten erklären sollen 3 ). Vielmehr musste,

Anordnung dieser Art auch erst getroffen worden durch die Uebereinkunftvom 31. Januar 1562 (Sammlung der Hausgesetze, Tübingen 1870,

5. 3 fgg.). Vergl. unten Note 3.

b Ueber Erbverzichte im Allgemeinen und die der adeligen Töchterinsbesondere vergl. Neurath: Von der Regredienterbschaft und den dabeivorkommenden Rechtsfragen, 1807, Beseler: Erbverträge II. 1. § 5 und

6, II. 2. § 24 28, Reyscher: Das Erbrecht der adeligen Töchter undderen Verzichte, in der Zeitschrift für deutsches Recht VI. S. 257 fgg.,derselbe: Die Erbverzichte der adeligen Töchter, das. XV. S. 3 fgg.,Hartmann: Die Lehre von den Erbverträgen, S. 67 fg., Fr. Hofmann:Wesen und Wirkung des Erbverzichtes und des Erbvertrages, in Griinhut'sZeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart III. S. 649 fgg., derselbe in den Excursen über österreichisches allgemeines bürger-liches Recht II. S. 31 fgg.. Schulze S. 71 fgg.

2 ) Chronik I. 214, III. 532.

3 ) Ueber freiwillige und nothwendige Verzichte vergl. Beseler II. 2.276, 280 und Reyscher VI. 316, auch H. Schulze in Holtzendorff's Encyclopädie, systematischer Theil, S. 1265- Im Fürstenbergischen Hausewaren die Verzichte zuerst ebenso freiwillige wie im Zimmern'schen Ge-