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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Schweikhart v. G., in Anspruch: wie billig, sagt die Chronik,»dieweil sie ires vätterlichen, mueterlichen, bruederlichenerbs noch unverzigen, darzu ihrem bruder am nech-sten blutshalben verwandt«; der Gegner machte geltend, dassauf ihm der Stamm Gundelfingen beruhend wäre, weshalb erbillig der rechte Erbe sei, »zudem das beide seine basen, wiesie verheurat, mit aim erlichen und dess sie sich gar nichsbeclagen megten, heuratguot abgefertiget und auss dem ge-schlecht hindan gewisen weren«. Die Sache kam nach langemHader 1395 zu schiedsrichterlichem Austrag dahin, dass dasErbrecht der Schwestern anerkannt, ihnen das gesammte be-wegliche und unbewegliche Vermögen zugesprochen und demanderen Erbprätendenten nur die Burg Degeneck, auf welcherder Erblasser gesessen, man denkt sofort an den Ansidelüberlassen wurde ').

Einige Jahrzehnte später entstand ein ähnlicher Streit,welcher aber die Güter des Zimmern'schen Hauses selbst be-rührte. Johann der Lapp hatte nur zwei Kinder, einen Sohn,welcher vor ihm mit Hinterlassung männlicher Nachkommenstarb, und eine Tochter, welche mit dem Grafen Eberhardvon Werdenberg vermählt war. Nach dem Tode des Sohnestrat dieser Tochtermann mit dem Anspruch auf, seine Ge-mahlin müsse nach dem dereinstigen Tode ihres Vaters dessenalleinige Erbin hinsichtlich aller und jeder Güter desselbenwerden, denn diese seien sämmtlich Eigen und nicht Lehen, die Tochter sei dem Vater um ein Glied näher verwandtals die Enkel, und sie hätten sich »kains erbfals verzigenoder begeben«. Der Vater dagegen behauptete: da sein ver-storbener Sohn drei Enkel hinterlassen, »also sein geschlecht,nam und stamm noch nit abgestorben, sondern auf denselbi-gen beruhen«, und da er die Tochter ehrlich ausgesteuert unddamit hindan gewisen, so gebührten die Familiengüter dereinstden Enkeln. Auch diesmal kam es zu einer schiedsrichter-lichen Verhandlung vor beider Theile Freundschaft und dabeiwurden die Ansprüche der Tochter keineswegs als unbegründetzurückgewiesen, sondern derselben eine sehr bedeutende Summezugesprochen, gegen deren Empfang sie sich zu einem Erb-verzicht verpflichtete 2 ).

! ) Chronik I. 214.

2 ) Chronik I. 251 fg. Nach der Chronik ist der Verzicht 1434