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des Landes erkennen und ist überhaupt nicht geeignet, dieErkenntniss des mittelalterlichen Rechts zu fördern.
I. 135 ( nach dem Tode des Freiherrn Johannes v, Z., Mitte des 12. Jahr-hunderts, werden seine noch unerzogenen Kinder auf Begehren der Wittwevon der Freundschaft bevogtet), — I. 169 (dem jungen Werner v. Z„ geb.1290, wurden von gemeiner Freundschaft drei Vormünder geordnet, darunterder nächste Agnat; sie hatten gemeinsam die Vermögensverwaltung), — I. 534(Johann Werner übergibt 1487 seine Güter und Herrschaften den Söhnenund Töchtern; demnach aber dieselbigen — noch in iren kindtlichen jarn,.verordnet er inen zu gerhaben und tutorn herrn Gottfriden zu Z„ seins herrenvattern bruder; demselbigen macht er baide herschaften einhendigen, liess injdie underthanen loben und schwern), — I. 619 (der eben genannte G. vonZ. übergibt seinen Mündeln vor dem Hofgeiicht seine eigenen Güter undnahm Graf J. von Thengen, der mit urtl und recht den jungen herrn zu vogterkennt, die übergab an), — II. 370 (gerhaben und tutores von der Freund-schaft ernannt), — III. 72, 81 (ebenso: es ist gebräuchlich, dass die Unter-thanen den Vormündern schwören), — III. 605 (Vormund und Mitvormund,von der Freundschaft gewählt, Mitwirkung des Reichskammergerichts, dieFührung der Vormundschaften als grosse Last empfunden). — Ich erinnerehierbei auch an die Rotweiler Hofgerichtsordnung XI. tit. 11: man soll dieWaisen bevormunden „mit dreyen vögten, deren zween ire nächsten vatermäg.und der dritte muttermag seien: solche vögte alle drey sollen auf dem hof-gericht sein und die kinder alle oder ir eins zu dem mindesten, das dievogtei emphahe an sein selbst und der andern seiner geschwistern statt und.greifen vögt und kinder an den stab, so solch bevogtung geschieht" ; um dieMündel zu verpflichten, müssen mindestens zwei Vormünder gemeinschaftlichhandeln und eidlich vor Gericht erklären, dass das vorzunehmende Geschäft:nach ihrem Ermessen zum Vortheil der Mündel gereiche.