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und gewonheit und der Ehemann soll dieselbe haben, nutzen,brauchen und niessen nach widems recht«, und dasselbe wirdvon der Widerlegung gesagt; — die Eheleute sollen die Heini-steuer gemessen, wie es gewöhnlich und herkömmlich ist,aber das Kapital soll erhalten bleiben »in estür wise nach deslandes recht und gewonheit«; — die Morgengabe soll die Frauhaben und gemessen nach Morgengaberecht; — Heimsteuerund Widerlegung sollen versichert werden »nach haimstür undw. recht, nach landsrecht und dem rechten«; — die M. wirdversichert »nach m.- und landsrecht«; — die H., W. und M.soll nach Ehesteuer-, Widerlegungs- und Morgengaberecht be-handelt werden; — die Verweisung von W. und M. soll ge-schehen »nach wydemsreclit, morgengabsrecht und gewonheit« ;
— die M. vererbt sich »nach m.recht«; — die Wittwenversor-gung soll stattfinden nach Sitte und Gewohnheit des LandesSchwaben; — die Auseinandersetzung mit den Kindern er-folgt nach Landesrecht und Gewohnheit; — der Ueberlebendehat Niessbrauch nach herkömmlichen widemb recht; — end-lich: die Frau soll Erbverzicht leisten nach Gewohnheit desLandrechts J ).
Und wie die eherechtlichen, so haben wir uns auch diesonstigen familienrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Ge-schlechts — Stellung der Eltern und Kinder, sowie Vormund--schaft — nach demselben Landesrecht geordnet zu denken;was die Chronik darüber an ganz vereinzelten Nachrichten■darbietet 2 ), lässt keine Abweichungen vom allgemeinen Rechte
4 ) Anhang 5, — 6, — 7, — 8, — 15, — 10, — 11, -9,-4,
— Fürst. Ukdb. III. 253 und 481.
z ) Ich hebe etwa Folgendes hervor: Legitimation: II. 119 (Gottfried•v. Z. hat am Hofe soviel practiciret, dass sein Bastardsohn vom KönigMaximilian legitimirt und geehlichet ist worden, welcher in auch darauf-geadlet), — III. 94 (legitimatio per s. m.), — III. 628 (uneheliche Kinderwerden durch einen Pfalzgrafen legitimirt: der hat inen ain offen instrumentufgericht und sie dermassen legitimirt, tanquam essent a soluto et solutaprognati, — endlich IV. 192.
Adoption: I. 197, — II. 326 (Schweikart v. G., der keine ehelichen•Kinder besitzt, hat einen Vetter mit Bewilligen Kaisers Karl an ains sonsstatt in nomen, arma et bona familiae adoptirt, — I. 561 und II. 571 : Georgvon Werdenberg will den Wilhelm Werner von Zimmern in heredem nominiset omnium bonorum an ains sons statt instituiren und annemen.
Vormundschaft (über welche hinsichtlich des schwäbischen RechtsRive: Geschichte der deutschen Vormundschaft II. 2 und wegen des Rechts-der hochfreien Familien Schulze a. a. O. S. 109 fgg. zu vergleichen sind):