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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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und gewonheit und der Ehemann soll dieselbe haben, nutzen,brauchen und niessen nach widems recht«, und dasselbe wirdvon der Widerlegung gesagt; die Eheleute sollen die Heini-steuer gemessen, wie es gewöhnlich und herkömmlich ist,aber das Kapital soll erhalten bleiben »in estür wise nach deslandes recht und gewonheit«; die Morgengabe soll die Frauhaben und gemessen nach Morgengaberecht; Heimsteuerund Widerlegung sollen versichert werden »nach haimstür undw. recht, nach landsrecht und dem rechten«; die M. wirdversichert »nach m.- und landsrecht«; die H., W. und M.soll nach Ehesteuer-, Widerlegungs- und Morgengaberecht be-handelt werden; die Verweisung von W. und M. soll ge-schehen »nach wydemsreclit, morgengabsrecht und gewonheit« ;

die M. vererbt sich »nach m.recht«; die Wittwenversor-gung soll stattfinden nach Sitte und Gewohnheit des LandesSchwaben; die Auseinandersetzung mit den Kindern er-folgt nach Landesrecht und Gewohnheit; der Ueberlebendehat Niessbrauch nach herkömmlichen widemb recht; end-lich: die Frau soll Erbverzicht leisten nach Gewohnheit desLandrechts J ).

Und wie die eherechtlichen, so haben wir uns auch diesonstigen familienrechtlichen Verhältnisse innerhalb des Ge-schlechts Stellung der Eltern und Kinder, sowie Vormund--schaft nach demselben Landesrecht geordnet zu denken;was die Chronik darüber an ganz vereinzelten Nachrichtendarbietet 2 ), lässt keine Abweichungen vom allgemeinen Rechte

4 ) Anhang 5, 6, 7, 8, 15, 10, 11, -9,-4,

Fürst. Ukdb. III. 253 und 481.

z ) Ich hebe etwa Folgendes hervor: Legitimation: II. 119 (Gottfriedv. Z. hat am Hofe soviel practiciret, dass sein Bastardsohn vom KönigMaximilian legitimirt und geehlichet ist worden, welcher in auch darauf-geadlet), III. 94 (legitimatio per s. m.), III. 628 (uneheliche Kinderwerden durch einen Pfalzgrafen legitimirt: der hat inen ain offen instrumentufgericht und sie dermassen legitimirt, tanquam essent a soluto et solutaprognati, endlich IV. 192.

Adoption: I. 197, II. 326 (Schweikart v. G., der keine ehelichenKinder besitzt, hat einen Vetter mit Bewilligen Kaisers Karl an ains sonsstatt in nomen, arma et bona familiae adoptirt, I. 561 und II. 571 : Georgvon Werdenberg will den Wilhelm Werner von Zimmern in heredem nominiset omnium bonorum an ains sons statt instituiren und annemen.

Vormundschaft (über welche hinsichtlich des schwäbischen RechtsRive: Geschichte der deutschen Vormundschaft II. 2 und wegen des Rechts-der hochfreien Familien Schulze a. a. O. S. 109 fgg. zu vergleichen sind):