Druckschrift 
Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 

54

Ehegatten bestellte W. soll sie gleichfalls auf Lebenszeit ge-messen, gleichviel ob Kinder vorhanden sein werden odernicht; der Vertrag von 1502 unterscheidet wieder: beiunbeerbter Ehe behält die Wittwe den widern, d. h. den Niess-brauch an der Widerlegung, der Ehemann an dem Heiraths-gut auf Lebenszeit, und hinsichtlich der Morgengabe bleibt esbei dem, was die Eheleute während der Ehe verabreden,-sollten aber Kinder vorhanden sein, so behält zwar die Wittwegleichfalls ihren widern bis zur Verrückung des Wittwen-stuhls, aber von einem Niessbrauch des überlebenden Mannesam Heirathsgute ist nicht die Rede: dasselbe gehört wie dieWiderlegung den Kindern; und ähnlich wird endlich inder Eheabrede von 1562 der überlebenden Ehefrau bei be-erbter wie unbeerbter Ehe der Niessbrauch an der W. aufLebenszeit zugebilligt, dem überlebenden Ehemann aber derNiessbrauch an der Heimsteuer nur für den Fall, dass keineKinder bei Auflösung der Ehe vorhanden sein sollten *).

Die Eheverträge der älteren Zeit, auch die verhältniss-mässig eingehenderen, beschränken sich, wie bemerkt, auf dieRegelung einzelner bestimmter Verhältnisse; im Uebrigenlebten auch die hochfreien Familien nach dem allgemeinenLandesrecht 2 ). Für die persönlichen wie für die hier nichterörterten Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten im Zimmern-schen Geschlecht also namentlich für die Dispositionsrechteder Ehegatten, für Beisitz, Verfangenschaft und Theilrecht,endlich für die Schuldenhaftung war demnach, soweit esnicht gerade durch Wortlaut oder Geist der Eheverträge aus-geschlossen erschien, t^ts schwäbisch-alemannische Recht mass-gebend und auf dieses oder den Landesgebrauch, wie anderer-seits auf den Standesgebrauch wird denn auch in der Chronikgelegentlich verwiesen 3 ). Noch häufiger finden sich solcheHinweisungen in den Urkunden, und zwar nicht nur allgemeinauf des Landes Sitte, Recht und Gewohnheit, sondern aufdas besondere, für die einzelnen Rechtsinstitute geltendeLandesrecht. So wird, um nur Einzelnes hervorzuheben, dieEhesteuer bestellt »nach des landes zu Mortenawe sitte, recht

') Anhang Nr. 1, 4, - 5, - 7, - 9, - 10, 12, - 14-18.Vergl. auch noch den Verweisungsbrief von 1399 im Fürst. Ukdb. II. Nr. 574.

2 ) Schulze a.a.O. S. 80 und wegen des zur Anwendung kommendenLandesrechts S. 22 fgg.

3 ) So z. B. III. 85, IV. 5.