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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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messendes Gut bestellt 1 ), die Regel aber bildet, dass dieserNiessbrauch in einer besonderen Klausel der Eheverträge aus-drücklich verabredet wird. Nach der Heirathsabrede von1239 soll der Ehemann die Heimsteuer, beziehungsweise dendafür erworbenen fundus dotalitius beim Tode der Frau usu-fractuarii nomine behalten und die Widerlegung wird der Ehe-frau unter gleichen Bedingungen überlassen (equaliter obligo):ob dies nur bei unbeerbter oder auch bei beerbter Ehe statt-finden solle, wird nicht hervorgehoben; dagegen gewährt derVertrag von 1401 nur bei kinderloser Ehe der Wittwe Leibzuchtan der Widerlegung und dem überlebenden Ehemanne Niess-brauch an der Ehesteuer nach widemb recht, währendumgekehrt nach dem Vertrage von 1413 der Wittwer »denwidernen messen sol, die wile er lebet, er habe kind mit dervorgenanten A. oder nit: und deszglichen sol der ouchbehalten sin an dem widemen (der Widerlegung), den graveC. ir geben hat, sie habe kind oder nit«; H37 wird fürjeden der Ueberlebenden ein Niessbrauch auf Lebenszeit ver-abredet ohne Unterscheidung zwischen beerbter und unbe-erbter Ehe, und dasselbe findet sich 1451 bestimmt; ausdem Vertrage von 1444 ist zu ersehen, dass die überlebendeFrau auch in der zweiten Ehe den Niessbrauch an der ihrvon dem früheren Ehemann bestellten Widerlegung behält,und hinsichtlich der zweiten Ehe selbst wird angeordnet, dassder Ueberlebende, es mögen Kinder vorhanden sein odernicht, im Genuss von Heimsteuer, beziehungsweise Wider-legung auf Lebenszeit bleiben soll; 1474 und 1488 wirddem Ueberlebenden bysitz an H. und W. eingeräumt, abernur für den Fall kinderloser Ehe: was gelten soll, wennKinder vorhanden, ist nicht bestimmt; 1481 wird für dieWittwe, es mögen Kinder vorhanden sein oder nicht, derNiessbrauch an der Widerlegung (zugewydmet gut) auf Lebens-zeit ausbedungen, während der überlebende Ehemann denNiessbrauch an der Heimsteuer nur dann haben soll, wennkeine Kinder vorhanden sind; nach dem Heirathsbriefevon 1489 geniesst die Ehefrau die Rente von ihrer Heim-steuer und von der aus der ersten Ehe stammenden Wider-legung und Morgengabe auch in der zweiten Ehe, obwohlKinder aus jener vorhanden sind, und die ihr vom zweiten

! ) Siehe z. B. Anhang Nr. 5; vergl. oben Seite 34.