dem Tode ihres Ehemannes keine Kinder vorhanden sein, sowolle sie ihr Recht an der Fahrhabe behalten, würde aber dieEhe eine beerbte sein, so wolle sie sich mit der Hälfte desHausraths begnügen 1 ), — und 1419 verzichtet Verena vonWaldburg, Gemahlin des Johann von Zimmern, unbedingt aufden Halbtheil der fahrenden Habe, der ihr nach dem Tode ihresGatten zustehen würde, zu Gunsten des Mannes und seinerErben 2 ). Andererseits finden sich auch Dispositionen des Ehe-mannes zu Gunsten der Frau hinsichtlich des Mobiliarvermögens-so bestimmte Graf Konrad von Fürstenberg 1367 vor Gericht,dass seine Gemahlin nach seinem Tode »zu rechtem aigenhaben und niessen sol all sein varend gut«, —und im Jahre1 595 wendete Graf Joachim von F. seiner Ehegattin noch weitereRechte am Mobiliarvermögen zu, als ihr nach dem abgeschlos-senen Ehevertrage zugestanden haben würden 3 ).
Die Auseinandersetzung, wie sie vorher geschildert wor-den, fand wohl nur in den selteneren Fällen unmittelbar beiAuflösung der Ehe statt, und darauf sollte oben hingewiesenwerden mit den Worten, dass schliesslich Heimsteuer,Morgengabe und Widerlegung an die Kinder oder an die ge-sippten Erben des Mannes, beziehungsweise der Ehefrau ge-langten. War die Ehe eine beerbte, so gestaltete sich wohlauch in den hochfreien Familien das Verhältniss zwischen demüberlebenden Ehegatten und den Kindern nach bekanntenlandrechtlichen Grundsätzen, doch wird dieses Verhältniss inden Eheverträgen nur höchst selten und niemals in erschöpfen-der Weise geregelt 4 ). Für den Fall, dass bei Auflösung derEhe keine Kinder vorhanden sein sollten, wird dagegen regel-mässig dem Ehemann an der Heimsteuer und der Ehefrauan der Widerlegung ein lebenslänglicher Niessbrauch zuge-sichert, und das Gleiche findet sich meistens, wenn gleichnicht ausnahmslos, für beerbte Ehen angeordnet. Gelegent-lich wird die Heimsteuer und die Widerlegung ohne Weiteresals ein von dem anderen Ehegatten auf Lebenszeit zu ge-
b Urkunde des Hofgerichts zu Rotweil im Ziinmern'schen Copial-buch I. fol. 244.
2 ) Ebendaselbst I. fol. 7b.
3 ) Fürst. Ukdb. II. Nr. 409, — Anhang 18.
4 ) Die Eheverträge verweisen gerade wegen dieses Verhältnisses aufLandesrecht und Landesgebrauch z. B. Anhang Nr. 9. Ueber diesen letz-teren aber vergl. Schröder S. 182 fgg.