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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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bestimmt, dass wenn der Ehemann nach dem Beilager ver-sterben würde, die Wittwe ihre Heimsteuer und die Wider-legung »gentzelich haben und mit ir dannan füren sol unddamit tun was si wil«, und umgekehrt soll der überlebendeEhemann ihre H. »erben und haben und damit tun, was ich(er) wil und darzu sol mir dii Widerlegung ledig sin und blibenone Widerrede« 1 ). Nach der Heirathsabrede von 1489 fernersoll die Widerlegung (der zweiten Ehe) beim Tode der Fraunicht an den überlebenden Ehemann, sondern an ihn und dieKinder und deren Erben fallen, und erst in Ermangelung vonsolchen dem Manne allein gehören 2 ). Noch weiter geht derVertrag von 1502, wonach, so scheint es wenigstens, dieWiderlegung bei beerbter Ehe nicht an den überlebenden Ehe-mann, auch nicht an ihn und die Kinder, sondern nur an dieletzteren fallen soll 3 ), u. s. w.

Abänderungen der regelmässigen Auseinandersetzungkonnten aber auch die Folge von Rechtsgeschäften sein, dievon den Eheleuten während des Bestehens der Ehe vorge-nommen wurden. Hinsichtlich der Morgengabe insbesondereist oft bestimmt, dass die künftigen Rechte an derselben ab-hängig sein sollten von den Verabredungen der Ehegattenoder Verfügungen der Ehefrau 4 ). Aber auch sonst sindSchenkungen unter Ehegatten, Verzichte auf gegenseitige Erb-berechtigungen, Dispositionen der Ehegatten für den Todes-fall nach dem Landesrecht gestattet 5 ). Verfügungen der Frauüber ihre Morgengabe zu Gunsten des Mannes oder der Erbendesselben sind schon früher erwähnt 6 ). Auch Verzichte derEhefrau auf ihr dereinstiges Recht an der Fahrhabe sind nichtungewöhnlich; so erklärt 1408 Anna von Werdenberg, geb.von Zimmern, vor dem Hofgericht zu Rotweil: sollten bei

*) Anhang Nr. 3.

2 ) Daselbst Nr. 16.

s ) A. a. O. Nr. 17.

4 ) Siehe oben S. 37 Note 1.

5 ) Schröder a. a. 0. S. 137 fgg.

e ) Oben S. 37 Note 2. Vielleicht gehört hierher auch die Urkunde desHofgerichts zu Rotweil von 1337 im Zimmern'sehen Copialbuch I. fol. 76:Anna v. Z., Tochter des Truchsessen Berthold von R erscheint mit ihremVater vor Gericht und erklärt, sie wolle ihrem anwesenden Ehemann Wernerv. Z. ein widergemächt von 300 M. Silbers machen für diejenigen 300 Mwelche der Ehemann ihr zugewendet, und sie thut dies dann, indem sie aufdie letzteren verzichtet.