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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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erhält sie die betreffende Summe und einen gleich hohen-Betrag von den Erben; der Ehevertrag von 1502 trifftVorsorge für den Fall, dass die Ehefrau oder der Ehemannder überlebende Theil sein sollte: die Frau oder deren Erbenerhalten in jedem dieser Fälle, bei beerbter und unbeerbterEhe, ein Drittheil, der Ehemann oder dessen Erben zweiDrittheile der gesammten Fahrhabe: Kleider und Kleinodiengehören der Frau, Pferde, Hainisch u. s. w. dem Manne alsein Voraus;endlich wird 1562 bestimmt: die Wittwe solleausser ihren Kleidern u. s. w. erhalten das ererbte und zu-gebrachte Silbergeschirr gänzlich und von den Hochzeits-geschenken den Halbtheil: sonst hat sie nichts zu fordern,haftet aber auch nicht für die Schulden J ).

Ob sich das in so verschiedener Weise normirte Eherechtnur auf den beweglichen Nachlass des Verstorbenen oder aufdie " gesammte bei Auflösung der Ehe vorhandene Fahrhabebezog, ist zweifelhaft. Einzelne Eheverträge, wie z. B. dievon 1413 und 1414, scheinen für die erstere Alternative zusprechen, andere, wie z. B. der von 1502, können nur imSinne der letzteren verstanden werden. Indessen kann dochauch in den Urkunden der ersteren Art mit dem vom Mannehinterlassenen Vermögen recht wohl die gesammte bei sei-nem Abscheiden vorhandene Fahrhabe gemeint sein 2 ), so dassdie letztere als Gegenstand der Theilung unter den Eheleutenzu denken ist. Diese Möglichkeit, dann die Ausdrucksweiseanderer Urkunden und endlich die Gesammtgestaltung des-schwäbischen ehelichen Güterrechts berechtigen zu der An-nahme, dass auch in den hochfreien Familien die Mobiliar-gemeinschaft als das gesetzlich herrschende Gütersystem an-gesehen wurde.

Im Vorstehenden ist dargelegt, was nach der Chronikund den Eheverträgen als Regel für die Auseinandersetzungbeim Tode der Ehegatten der Ehescheidung wird über-haupt nicht gedacht erscheint. Diese Regel ist aber nichtohne Ausnahmen.

Zunächst finden sich in den Heirathsverträgen selbst ab-weichende Festsetzungen. So wird in dem Vertrage von 1362.

2 ) Anhang Nr. 6, 7, 9, - 10, 12. - 1418.

2 ) Vergl. die durchaus zutreffenden Bemerkungen von SchröderS. 173, 74.