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lebende ist, wird gar nicht gesagt; — ebenso nicht in dem Ver-trage von 1437: die Wittwe aber erhält »alles ir clainat, gewandund gebende, waz zu irem libe gehoeret, gantz und gar, undaller varender habe und hussratz —, wie das den alles —gehaissen ist, — der halb tail, ussgenomen — des Ehemanns
— gürtel und was zu unserm libe gehöret und och aber uss-genomen pfantschafft, barschafft, schulde, raisiger pferid, har-nasch, armbrost, biichsen und alles, das zu ainer vestin gehöretund damit man ain schloss und vestin retten und weren sol,damit sol sy nichts ze schaffen haben; widerumb war sach,daz wir uff die selben zit ichts schuldig waeren und geltensolten, damit sol sy och nichts ze schaffen han, den dazunser erben solich schulden ussrichten und bezalen sullen, iron schaden«; — in allem Wesentlichen übereinstimmend lautetder Vertrag von 1444, — während 1451 so unterschiedenwird: die Wittwe erhält Alles, was zu ihrem Leibe gehört,und wenn die Ehe unbeerbt ist, Alles, was der Ehemanndann an fahrender Habe hinter sich verlassen würde, auchdie Baarschaft, ausgenommen nur Pfandschaft, Pfand, Harnischu. s. w.; ist die Ehe aber eine beerbte, so bekömmt sie vonder fahrenden Habe nur ein Drittheil; »was ich och schuldliesse, ob ir och von ir her rürten, mit den allen sol sie garnütz ze schaffen haben und mit den unbekümbert sein undbelyben«; — nach dem Vertrage von 1474 erhält die Wittweihre Kleider und Alles, was ihr geschenkt worden an Kleino-dien, Silbergeschirr u. s. w.: statt ihres Antheils an der Fahr-habe erhält sie aber eine bestimmte Summe und für die Schuldenhaftet sie nicht; — 1481 wird der Wittwe für den Fall, dassdie Ehe unbeerbt sein würde, ausser ihren Kleidern undKleinodien die ganze Fahrhabe zugesichert, während sie beibeerbter Ehe nur die Hälfte davon erhalten soll; ausgenommensind in beiden Fällen die Pferde, Harnisch und »sloss gewer,darzu ob pfandschaften abgeloest waeren und in gelt da legen« ;
— nach dem Vertrage von 1488 erhält die Wittwe die Hälftedes Silbergeschirrs und Hausraths, auch gewisse Natural-leistungen, soll damit aber auch von aller Erbschaft abgefundensein; — 1489: der Ehefrau, einer Wittwe, wird zugesichert,sie sollte bei Auflösung der zweiten Ehe behalten ihre Kleider,Kleinodien und was sie an fahrender Habe zugebracht, undebensoviel sollen ihr die Erben des Mannes an beweglichemGut entrichten: wird ihr Einbringen zu Geld angeschlagen, so
Franklin, Zimmern. A