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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Auseinandersetzung vorkommen, soll sogleich hervorgehobenwerden; aber die in den Eheabreden zum Ausdruck gelangendeGrundanschauung lässt sich doch nicht verkennen: es bestehtkeine Gemeinschaft in Beziehung auf das unbewegliche Gutoder was diesem rechtlich gleichsteht, es ist auch keinErbrecht in Beziehung auf dasselbe anerkannt.

Ganz anders hinsichtlich der fahrenden Habe x ). Währenddes Bestehens der Ehe hatte der Ehemann die Verfügungüber das gesammte bewegliche Gut mit Ausnahme derdurch Verweisung gesicherten Kapitalien der Ehefrau under wurde nach manchen landrechtlichen Quellen gradezu alsEigenthtimer desselben angesehen. Bei Auflösung der Ehefiel ein Theil der Fahrhabe immer an die überlebende Ehe-frau oder deren Erben, ein anderer ebenso regelmässig anden überlebenden Ehemann oder dessen Erben. An dem,was übrig blieb, hatte dann der Ueberlebende ein Ehe- oderErbrecht. Nun wird freilich in den Eheverträgen ein solchesmeist nur für die Frau ausbedungen, aber selbstverständlichmuss diesem letzteren ein gleiches oder umfangreicheres auchdes Mannes entsprochen haben, und wenn dieses Rechts desMannes nicht häufiger gedacht wird, so hat dies seinen Grunddarin, dass eben dem Ehemanne die ganze Fahrhabe verblieb,soweit nicht nach Landesrecht oder Vertrag ein Anspruchder Frau oder deren Erben auf einen Theil jener anerkanntwar. Wie weit reichte nun der Anspruch des Ueberlebendenauf das bei Auflösung der Ehe vorhandene Mobiliarvermögen ?Im Zimmern'schen Geschlecht scheint nach vereinzelten Aeusse-rungen der Chronik das Verhältniss sich so gestaltet zu haben,dass der überlebende Ehemann die gesammten Mobilien fürsich behalten konnte, die Wittwe dagegen nur einen nichtnäher bezeichneten Theil derselben an sich ziehen durfte 2 ).Die Eheverträge geben Genaueres, weichen aber in ihrenFestsetzungen wesentlich von einander ab. So wird 1413bestimmt, dass die überlebende Wittwe, bei beerbter wie un-beerbter Ehe, ihre Kleinodien erhalten und dass ihr das Ehe-recht gewahrt bleiben solle an allem Gute, das der Ver-storbene »nach Tode gelassen hat« : wie es mit dem Mobiliar-vermögen gehalten werden solle, wenn der Ehemann der Ueber-

') Zum Folgenden vergl. Schröder a. a. O. S. 170 fgg.

2 ) Chronik I. 250, IV. 5.