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die, a quibus proficiscitur *), und dies war selbstverständlichauch dann der Fall, wenn eine Wittwe eine zweite Ehe ein-ging und auch aus dieser letzteren beim Tode der Frau keineNachkommen vorhanden waren; das Schicksal der Morgen-gabe wird aber, aus dem oben angeführten Grunde, auch fürsolche Fälle in den Eheverträgen nur selten vorherbestimmt.
Die Widerlegung verbleibt beim Tode der Frau demüberlebenden Ehemann; ist aber die Frau der überlebendeTheil, so behält sie die Nutzniessung auf ihre Lebenszeit— auch in der zweiten Ehe — und nach ihrem späterenTode fällt jene an die Kinder und wenn solche nicht vor-handen sind, an die Blutsfreunde des Mannes 2 ). Da Frauenauch in der zweiten Ehe eine Widerlegung erhalten, so wirdfür diesen Fall in den Eheverträgen ganz zutreffend dahinBestimmung getroffen: die W. aus der ersten Ehe fällt nachdem Tode der überlebenden Frau an die Kinder aus dieserEhe, beziehungweise an die Blutsverwandten des erstenMannes, — die aus der zweiten Ehe dagegen an die Kinder,welche letzterer entstammen, oder in Ermangelung von solchenan die Erben der zweiten Ehegatten 3 ).
Dass mannigfache Abweichungen von dieser Art der
b Chronik II. 282. — Anhang Nr. 4 (Ehesteuer und Murgengabe), —Nr. 5 (Ehesteuer), — Nr. 6, — 7, — 9 (ebenso), — Nr. 10 (Heimsteuerund Morgengabe), — Nr. 12 (H., über die Morgengabe hat die Frau freieVerfügung), — Nr. 14, — Nr. 15, — Nr. 16 und 17 (ebenfalls nur der H.gedacht), — Nr. 18 (H. und M. an die nächsten Erben der Frau).
2 ) Anhang Nr. 4, -5,-7,-9 und 10, — 12, — 15-18.
3 ) So im Anhang Nr. 16 und 18. -r Der im Anhang zu Nr. 9 er-wähnte Schiedspruch berührt wesentlich die hier und in der Note 3 S. 46behandelten Verhältnisse. Ueber die Widerlegung aus erster und zweiterEhe streiten die Stiefgeschwister nicht: es galt eben die im Text angeführteRegel. Dass die Heimsteuer der Mutter unter die Kinder beider Ehen zutheilen sei, ist gleichfalls nicht bestritten, sie wird aber durch den Spruchdem Sohne der zweiten Ehe allein zugesichert und dagegen den Kindern auserster Ehe ein anderer Vortheil eingeräumt. Von der Morgengabe nämlichhätte die Mutter ja auch während der zweiten Ehe den Zinsgenuss zu bean-spruchen gehabt und überdies durfte sie über dieselbe unter Lebenden undvon Todes wegen verfügen; sie erlässt nun den Kindern der ersten Ehe dieZahlung der Zinsen von der M. für die ganze Dauer der zweiten Ehe undbehält sich nur vor, dieselbe wieder zu fordern, wenn sie zum zweiten MaleWittwe werden sollte; ausserdem aber wird den Kindern der ersten Ehe dieganze Morgengabe nach dem dereinstigen Tode der Mutter vertragsmässigzugewendet, worin eben ein Verzicht auf das Dispositionsrecht zu Gunstenjener zu suchen ist.