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bilien, welche aus dem Vermögen des einen Ehegatten er-worben wurden: sie behalten in dieser Beziehung die recht-liche Natur des ursprünglichen Guts und besonders scharfwird betont, dass dasjenige, was aus der Heimsteuer derFrau erworben wird, dieser als Eigenthum verbleiben soll 1 ).
Heimsteuer und Morgengabe verbleiben bei dem Todedes Mannes immer der Frau und sie fordert die Herausgabebeider Vermögenstheile von den Erben des Mannes, auch vonden Kindern 2 ); schreitet die Wittwe zu einer zweiten Eheund sind bei ihrem dereinstigen Dahinscheiden nur Kinderaus einer Ehe vorhanden, so erhalten diese die Heimsteuer,während dieselbe, wenn Kinder aus beiden Ehen da sind,unter alle gleich getheilt wird; dasselbe wird gelegentlichauch hinsichtlich der Morgengabe festgesetzt 3 ), doch nurselten, weil man voraussetzte, dass die Frau unter Lebendenoder von Todes wegen über die Morgengabe verfügen würde.War die Ehefrau die zuerst Verstorbene und war die Eheeine beerbte, so fielen beide Vermögensmassen an die Kinder;war dagegen die Ehe kinderlos, so gelangten dieselben andie gesippten Erben der Frau, — an ihren Stamm undNamen, wie es öfters heisst, — das Heirathsgut insbesondere an
Güter. — Im Allgemeinen zu vergl. Schröder S. 156 fg., 169 fgg., 178,und Schulze S. 86 fgg.
') Chronik I. 413. — Anhang 1, — 5, — 6.
2 ) Siehe zunächst Chronik I. 136, 250, 366, 534, 610, sämmtlicheStellen oben S. 28 N. 2. — Ferner: Anhang 6. — Sodann Zimmern'schesCopialbuch I. fol. 240b vom Jahre 1419: Verena von Waldburg, Ge-mahlin des Job. von Zimmern, bekennt, dass sie von ihren Kindern wegenMorgengabe (und Widerlegung) nach dem Tode ihres Ehemanns befriedigtworden sei. — Ferner Fürst. Ukdb. II. 332, 33: die Erben müssen derWittwe Morgengabe und I-Ieimsteuer herauszahlen : bis dahin haften die vomEhemann dafür verschriebenen Güter (das Gleiche ergibt sich auch ausallen Verweisungsbriefen). — Endlich a. a. O. III. Nr. 12 vom Jahre 1403:die Gräfin Adelheid von Zollern, geb. Gräfin von F., hat von ihrem Ehemann1000 Pfund Heller zur Morgengabe erhalten. Nach dem Tode des Manneskann dessen Erbe, der Sohn, die Summe nicht zahlen, überlässt dafür aberder Mutter das Dorf M. als Nutzungspfand. Dabei wird bestimmt, dass dieMorgengabe nicht nur bei dem Tode der Wittwe, sondern auch schon beideren Wiederverheirathung an den Sohn fallen solle.
3 ) Chronik IV. 26, 195. — Anhang 14: Vertheilung der Heimsteuerunter die Kinder beider Ehen; — Anh. 16; ebenso, über die Morgengabeverfügt die Frau ganz frei; — Anh. 18: H. und M. sollen unter die Kinderbeider Ehen gleichmässig vertheilt werden.