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solcher Herrschaften, auf welche die Frau wegen ihrer Wider-legung verwiesen war x ). Dass übrigens die Bestellung einesLeibgedinges ein nicht nur unter Eheleuten vorkommendesRechtsgeschäft war, findet auch in unseren Quellen vielfachBestätigung; Leibgedinge werden nicht selten für Kloster-frauen ausgesetzt, — Brüder gewähren ein solches ihrenSchwestern, — Männer bedingen sich ein solches aus beiGutsübergaben und Erbverzichten, — das Leibgedinge dientbei Güterschenkungen als Entschädigung des Geschenkgebers 2 ),u. s. w.
Hinsichtlich der Auseinandersetzung bei Auflösung derEhe durch den Tod des einen Ehegatten ist zunächst zu be-merken, dass unsere besonderen Quellen der Errungenschaft,namentlich der von den Eheleuten während der Ehe er-worbenen unbeweglichen Güter überhaupt nicht gedenken.Ist hiernach bei der folgenden Erörterung von jener abzu-sehen, so muss für alle sonstigen Güter der Eheleute derGrundsatz des älteren schwäbisch-alemannischen Rechts als derfür die Auseinandersetzung massgebende bezeichnet werden:die während der Ehe in der Hand des Mannes vereinigtenVermögensbestandtheile fallen bei Trennung der Ehe ausein-ander und es besteht, soweit nicht besondere Verfügungengetroffen sind, kein Erbrecht des überlebenden Ehegatten anirgend einem Theile des unbeweglichen Vermögens des Ver-storbenen.
Im Einzelnen vollzieht sich die Auseinandersetzung: infolgender Weise:
Die eingebrachten und während der Ehe ererbten Liegen-schaften der beiden Gatten verbleiben dem Eigenthümer undgehen, wenn er vor dem andern Theile verstirbt, ungeschmälertauf die Kinder oder seine sonstigen Erben über, soweit nichtetwa dem Ueberlebenden ein Leibgedinge an diesen Güterneingeräumt ist: so noch anerkannt 1562 hinsichtlich der er-erbten Güter der Frau 3 ). Dasselbe gilt von solchen Immo-
1 ) Schulze S. 91 und damit zu vergl. z. B. den Anhang 15.
2 ) Fürst. Ukdb. II. Nr. 111 und 414, — das. I. 369, II. 107, 229und Zimmer'sches Copialbuch II. fol. 260, 61, — F. U. III. 524. — Vergl.die Chronik I. 369, II. 107, 143, 229, III. 92.
3 ) Vergl. den Ehevertrag im Anhang 18. — Siehe auch F. Ukdb.II. Nr. 248: die Gräfin Adelheid von F. hat ihrem Gatten gestattet, ir aigengut zu verkaufen für 400 Mark Silbers, dafür verpfändet er ihr sofort andere