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noch unsere Quellen desselben nicht häufiger gedenken, wenninsbesondere von der Versorgung der Wittwen in den hoch-freien Familien durch Bestellung von Leibgedingen x ) ver-hältnissmässig nur selten die Rede ist, so hat dies ohneZweifel seinen Grund in der Ausbildung und Verbreitung derWiderlegung. Wenn die Wittwe neben ihrer Heimsteuer,der Morgengabe und einem Antheil an der Fahrhabe etwanoch einen Wittwensitz und dann auf ihre Lebenszeit denNiessbrauch an den widerlegten Kapitalien erhielt, so warfür eine weitere Versorgung durch ein Leibgedinge ein Be-diirfniss nicht mehr vorhanden, wie dies gelegentlich in denHeirathsverträgen ausdrücklich ausgesprochen wird 2 ). Zwischender Widerlegung und dem älteren Leibgedinge bestand frei-lich fortdauernd der Unterschied, dass jene das Beibringeneiner Heimsteuer voraussetzte, was bei diesem nicht der Fallwar, im Uebrigen aber wurden beide Arten der Versorgungim Wesentlichen gleich behandelt. Zwar wurde das Leib-gedinge regelmässig in Grundstücken, die Widerlegung ebensoregelmässig in Kapitalien bestellt; da aber letztere durchImmobiliarpfand gesichert wurden und die Frau aus den ver-pfändeten Gütern die den Kapitalien entsprechenden Zinsenund Renten bezog, so wurde doch in jedem Falle der gleichewirthschaftliche Zweck auch in ähnlicher Art erreicht. Wäh-rend des Bestehens der Ehe wie nach Auflösung derselbentreten die gleichen Verhältnisse ein, namentlich die Dauerder Berechtigung auf die Lebenszeit der Frau und der Rück-fall an die Erben des Mannes nach dem Tode derselben.Auch in Aeusserlichkeiten behandelte man die Widerlegungwie das Leibgedinge; war es, um nur eins hervorzuheben,üblich, dass den hochadeligen Ehefrauen von den Einsassender ihnen als Leibgedinge überwiesenen Herrschaften gehuldigtwurde, so findet sich dasselbe auch angeordnet hinsichtlich
bei ihrem Tode Kinder von ihr vorhanden sein und würde sich dann derWittwer noch einmal verheirathen, so behält er zwar das lvpdinge, nachseinem dereinstigen Absterben aber sollen die Güter ausschliesslich ihreneigenen Kindern zustehen und etwaige Nachkommen aus der zweiten Ehedes Mannes nichts damit zu schaffen haben.
') Hierüber vergl. Schulze: Erb- und Familienrecht S. 88 fgg.
2 ) So im Anhang Nr. 17: die Wittwe soll, sofern sie den Wittwen-stuhl nicht verrückt, ihren Sitz auf Schloss T. haben, doch unvergriffen dernutzung, so zu dem schloss gehoert, nachdem sy irs widems und morgengabmitsambt der varenden habe und gut — benügig sein solle.