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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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legentlich die Heimsteuer wie die Widerlegung *), viel häufi-ger aber das Nutzungsrecht, welches dem Ehemann auf seineLebenszeit an jener und der Ehefrau an dieser eingeräumtist: so in den Heirathsverträgen von 1401, 1413, 1502» un ddasselbe bedeutet auch zuweilen z. B. in dem Ehetaiding von1474 das Wort bysitz 2 ). Widern heissen auch die der Ehe-frau zur Sicherstellung von Heimsteuer und Widerlegung ver-wiesenen Güter und das durch die Verweisung begründeteRecht 3 ). Weiter ist dann Widern die Bezeichnung nur fürden Wittwensitz der adeligen Frauen, welcher sonst sehrhäufig als Beisitz erwähnt wird 4 ). Endlich aber lieisst Widernauch das durch ein besonderes Rechtsgeschäft begründeteNutzungsrecht an unbeweglichen Gütern, das Leibgedinge 5 ).Die Bestellung eines solchen unter Eheleuten, bald an allenihren Gütern, bald an bestimmten Grundstücken war ja einin Süddeutschland oft vollzogenes Geschäft 3 ), und wenn den-

b Anhang 17: der Ehefrau soll ihr Widern, d. h. das Heirathsgutwiderlegt werden und sie soll für ihre Lebenszeit den widern, d. h. dieWiderlegung gemessen; vergl. auch Nr. 5 im Eingange; Nr. 14: H. undW. sindzugewvdmet gut".

2 ) Der Ehemann erhält für seine Lebenszeit einen Niessbrauch an derEhesteuernach widemb recht": Anhang 4; der Mann soll die Ehe-steuer brauchen und geniessenin wydems wise und nach widems recht"und ebenso die Frau die Widerlegung: das. 5; die Frau soll auf ihreLebenszeit den Widern geniessen, d. h. die Widerlegung: a. a. O. 17;der Ueberlebende hat auf seine Lebenszeit bysitz an H. und W.: Nr. 12;F. Ukdb. IV. Nr. 105: bysitz bei der Widerlegung.

3 ) So im F. Ukdb. III. Nr. 88 und 137; ferner Anhang 14: Nutz-niessung der Frau an solchem ihr zugewydmet gut, d. h. an den verwiesenenGütern; Anh. 15: der Mann soll seine Gemahlinverwysen, verschriben.versichern und verwydemen" auf Schloss W.; F. Ukdb. III. 578: ver-widemen, d. i. verweisen auf Lehngüter; das. IV. Nr. 105: verwyst undbewydmet.

") Widern für Wittwensitz gebraucht wiederholt die Chronik (Note 3,S. 42). Wittwensitz auf verwiesenen Gütern: Anh. 11.Bysitz" fürWittwensitz: das. 17 und 18. Es sei hierbei bemerkt, dass im GeschlechtZimmern regelmässig der Ort Seedorf, Oberamt Oberndorf, Wittwensitz ge-wesen ist: z. B. Chronik I. 215, 340.

5 ) Chronik I. 415; wydemen für Leibgedinge auch im Fürst.Ukdb. III. Nr. 71. Vergl. Schröder S. 74.

") Schröder S. 7376 und S. 177 fg. Dass auch die Frauen denMännern ein Leibgedinge bestellen konnten, ist bekannt; ein weiteres Beispieldafür siehe im Fürst. Ukdb. II. Nr. 324 von 1357: die Gräfin Adelheidvon F. bestellt ihrem Ehemann, dem Grafen Hug von Fürstenberg, an allemihrem Gut, wo immer gelegen, ein Leibgedinge für seine Lebenszeit; sollten