— 43 —
legentlich die Heimsteuer wie die Widerlegung *), viel häufi-ger aber das Nutzungsrecht, welches dem Ehemann auf seineLebenszeit an jener und der Ehefrau an dieser eingeräumtist: so in den Heirathsverträgen von 1401, 1413, 1502» un ddasselbe bedeutet auch zuweilen z. B. in dem Ehetaiding von1474 das Wort bysitz 2 ). Widern heissen auch die der Ehe-frau zur Sicherstellung von Heimsteuer und Widerlegung ver-wiesenen Güter und das durch die Verweisung begründeteRecht 3 ). Weiter ist dann Widern die Bezeichnung nur fürden Wittwensitz der adeligen Frauen, welcher sonst sehrhäufig als Beisitz erwähnt wird 4 ). Endlich aber lieisst Widernauch das durch ein besonderes Rechtsgeschäft begründeteNutzungsrecht an unbeweglichen Gütern, das Leibgedinge 5 ).Die Bestellung eines solchen unter Eheleuten, bald an allenihren Gütern, bald an bestimmten Grundstücken war ja einin Süddeutschland oft vollzogenes Geschäft 3 ), und wenn den-
b Anhang 17: der Ehefrau soll ihr Widern, d. h. das Heirathsgutwiderlegt werden und sie soll für ihre Lebenszeit den widern, d. h. dieWiderlegung gemessen; vergl. auch Nr. 5 im Eingange; — Nr. 14: H. undW. sind „zugewvdmet gut".
2 ) Der Ehemann erhält für seine Lebenszeit einen Niessbrauch an derEhesteuer „nach widemb recht": Anhang 4; —• der Mann soll die Ehe-steuer brauchen und geniessen „in wydems wise und nach widems recht"und ebenso die Frau die Widerlegung: das. 5; — die Frau soll auf ihreLebenszeit den Widern geniessen, d. h. die Widerlegung: a. a. O. 17; —der Ueberlebende hat auf seine Lebenszeit bysitz an H. und W.: Nr. 12; —F. Ukdb. IV. Nr. 105: bysitz bei der Widerlegung.
3 ) So im F. Ukdb. III. Nr. 88 und 137; — ferner Anhang 14: Nutz-niessung der Frau an solchem ihr zugewydmet gut, d. h. an den verwiesenenGütern; — Anh. 15: der Mann soll seine Gemahlin „verwysen, verschriben.versichern und verwydemen" auf Schloss W.; — F. Ukdb. III. 578: ver-widemen, d. i. verweisen auf Lehngüter; — das. IV. Nr. 105: verwyst undbewydmet.
") Widern für Wittwensitz gebraucht wiederholt die Chronik (Note 3,S. 42). — Wittwensitz auf verwiesenen Gütern: Anh. 11. — „Bysitz" fürWittwensitz: das. 17 und 18. — Es sei hierbei bemerkt, dass im GeschlechtZimmern regelmässig der Ort Seedorf, Oberamt Oberndorf, Wittwensitz ge-wesen ist: z. B. Chronik I. 215, 340.
5 ) Chronik I. 415; — wydemen für Leibgedinge auch im Fürst.Ukdb. III. Nr. 71. — Vergl. Schröder S. 74.
") Schröder S. 73—76 und S. 177 fg. — Dass auch die Frauen denMännern ein Leibgedinge bestellen konnten, ist bekannt; ein weiteres Beispieldafür siehe im Fürst. Ukdb. II. Nr. 324 von 1357: die Gräfin Adelheidvon F. bestellt ihrem Ehemann, dem Grafen Hug von Fürstenberg, an allemihrem Gut, wo immer gelegen, ein Leibgedinge für seine Lebenszeit; sollten