niigte die Verbriefung der vorgenommenen Verweisung 1 ), dochwurde die letztere sehr häufig vor Gericht vollzogen, und beidem Hofgericht zu Rotweil bildete sich dafür eine ganz be-stimmte Form aus: Mann und Frau erschienen vor besetztemGericht, die Frau wird bevogtet und dann die Verweisung vor-genommen »mit Hand und mit Mund, auch mit des HofrichtersHand in des Weibes und ihres Vogtes Hand. Und wann dieUrteil also von den Urteilsprechern gesprochen wird, so beutder Hofrichter seinen Stab dagegen; daran greift der Mannund sein Weib sammt ihrem Vogt; so redet der Hofschreiberalso: verweiset ihr euer Hausfrauen ihr Heimsteuer undMorgengabe inmassen von euertwegen eröffnet und fürge-tragen ist? So antwortet der Mann: ja; so fraget der Hof-schreiber der Frauen Vogt, ob es sein Wille sei? der ant-wortet auch: ja. Darauf so lassen sie den Stab und fragetder Hofrichter: ob das geschehen sei als recht ist. So ur-teilen die urteilsprecher: ja. So fraget er darnach, ob mandes Brief geben soll? Das wird auch erkannt. Darauf sprichtder Hofrichter: will das jemand Widerreden, der thue es, alsrecht ist« 2 ).
Erwähnt werden in unseren Quellen auch der Widern,der Beisitz und das Leibgedinge, die ersteren beidenfreilich in sehr verschiedenem Sinne 3 ). Widern bedeutet ge-
') Siehe die Urkunden im Fürst. Ukdb. II. 444, 71, 574. — DerVerweisungsbrief wurde dann wohl der Frau oder den Blutsfreunden aus-gehändigt : siehe z. B. a. a. O. II. Nr. 332.
2 ) Aeltere Hofgerichts-Ordnung XI. tit. 2: wie ein Mann seinemWeib Heimsteuer und Widerlegung verweist. — Verweisungen vor anderenGerichten im F. Ukdb. II. 409, — III. 97.
3 ) Die in Betracht kommenden Stellen der Chronik sind folgende:I. 168 die Wittwe bezieht ein Gut, das ir in widarns weis verschriben, —172 ebenso, — 215, 340 widam- oder widemsitz, — 366 dem Schlosse zuSch.— irem widumb, — 415 solich schloss — sampt aller nutzung hat herrW. seiner gemahel — in widdumbsweis ir lebenlang inzuhaben zu vorausvermacht (a. 1460), — 425 widemsitz und residenz, — 534 Johann Wernerverfügt 1487 über seine Güter, doch seiner Gemahlin und seiner verwittwetenTochter an ihrem heiratgut, verweis, leibdingen, Widerlegung und morgengabone schaden (vergl. auch I. 573), — 536 widemsitz, — 541 bei irem Wid-dern im schloss zuM.; — II. 204 die Frau wird am Dreissigsten abgefertigtmit irem widdem, der farenden haab und sovil ir sonst zugestanden; —III. 404 ein Haus, das ir widdem gewesen. — Für die Vieldeutigkeit desWortes Widern sind die Eheverträge von Interesse, namentlich AnhangNr. 15.