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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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Grafen Wolfgang von Fürstenberg für 24000 Fl. vom König;Maximilian pfandsweise übergeben worden und auf eben dieseGüter verwies 1506 der Graf seine Schwiegertochter, Bonavon Neuenburg, wegen 24000 Fl. »vermechts und heyrats-guts«, nachdem der König dies gestattet hatte 1 ). Auch einWechsel in den Gütern ist gestattet: die 1562 vermählteGräfin Anna von Z. war zuerst auf Trochtelfingen, wurdeaber 1585 auf Jungenau verwiesen 2 ). Einmal findet sich aucheine Verweisung auf Güter, die den Ehemann für die Heim-steuer sicherstellen sollten; Graf Konrad von Fürstenbergsollte dem Ehemann seiner Schwester, dem Freiherrn Simonvon Stoffeln, 2000 G. Heimsteuer zahlen, verpfändete ihmdafür aber (versichert und versorget ihn) Immobilien nachLaut seines Schuldbriefes: als nun später der Freiherrvon Stoffeln seine Gemahlin wegen 5000 G. H., W. und M.verweisen wollte, geschah dies in der Weise, dass 2000 G.auf der Frau eigene Heimsteuer (der Schuldbrief soll fortander Frau zur Verfügung stehen), die übrigen 3000 G. auf be-nannte Güter verwiesen werden 3 ).

Die Verweisung konnte so erfolgen, dass für das Kapitalein Grundstück gekauft wird, welches der Frau als Eigenthumzufällt: so soll 1239 mit der Heimsteuer ein fundus dotalicius-erkauft werden, an dem der Ehemann auf Lebenszeit einenususfructus haben soll, welcher dann aber an diejenigen zurück-fällt, a quibus proficiscitur 4 ). Regel aber ist, dass der Ehe-frau Grundstücke verpfändet werden, an welchen sie und ihreErben Nutzungsrecht bis zur Einlösung des Pfandes habensollen. So 1367: Graf Konrad von Fürstenberg erklärt vordem Gericht des Stadtammanns zu Konstanz, dass er seiner Ge-mahlin für H. und W. Pfand setzen wolle mit Gütern, »die daaigen warint«, und setzte dieselben nach Gerichts Urteil zu»einem rechten und redlichen werenden pfand«; 1372:Graf Heinrich von F. will seine Gemahlin und deren Erbenwegen 3000 Pfd. Heller H. und 200 Mark M. versichern undverweisen auf benannte Güter; sie und ihre Erben sollen diese

J ) A. a. O. IV. Nr. 390 und 412. Verweisung auf immobiliareRechte das. III. 253.

2 ) Original und Copie vom 6. September 1585 im F. F. Archive zuDonaueschingen.

3 ) Urkunde im Anhang 10.

4 ) Urkunde im Anhang Nr. 1; vergi. auch Nr. 5 das.