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von 350 G. Rente gemessen mag; — 1474: der Ehemannoder dessen Vater sollen innerhalb dreier Monate nach Zah-lung der H. oder Aushändigung eines Schuldbriefs darüberdie I-L, W. und M. so versichern und beweisen, dass dieEhefrau von je 100 G. fünf Gulden beziehe; — 1488: GrafW. zu Fürstenberg soll seiner Gemahlin 13 000 G. an H., W.und M. »verwysen, verschoben, versichern und verwydemen«auf Schloss und Amt Wartemberg, also dass sie siebenthalb-hundert Gulden jährlicher besetzter Gült haben mag: er sollsie auch des Alles, besonders des wydems nach wydemrechtund der morgengab nach morgengabsrecht und gewonheitversehen, auch ihr darüber eine von den Agnaten mitgesigelteVerschreibung verschaffen und dafür sorgen, dass binnenMonatsfrist nach dem Beilager die Amtleute und Unter-thanen seiner Gemahlin von wydems und morgengab wegenhulden; — 1489: die Wittwe des Grafen Eberhard von Son-nenberg war in der ersten Ehe wegen H., W. und M. imBetrage von 5000 G. und wegen der 250 G. Gülte darausauf die Herrschaft Kallenberg verwiesen gewesen: in derzweiten Ehe erhält sie 7000 G. als Widerlegung und sollsie der Vater des künftigen Ehemanns dessen verweisen aufbenachbarte Güter, also dass sie auf den letzteren »irn bysitzund darzu von der Widerlegung 100 Fl. zu giilte järlichhaben mag«; — 1562: Graf J. von Fürstenberg soll dieGräfin Anna von Zimmern nach Empfang der Heimsteuersichern und den Verweisungsbrief dem Vater der künftigenEhefrau aushändigen x ). Aber auch wenn die Verweisung imEhetaiding nicht ausdrücklich gelobt war, erfolgte sie in denhochfreien Familien doch wohl regelmässig, wenigstens findensich zahlreiche Verweisungsbriefe, ohne dass die entsprechen-den Heirathsabreden nachzuweisen wären.
Die Verweisung erfolgt regelmässig auf Allodialgiiter desEhemanns, doch kommen auch Lehen als verwiesene Gütervor, wenn der Lehnsherr die Genehmigung ertheilte 2 ); ebensoPfandschaften, wenn die Zustimmung des Pfandschuldners er-folgte: so war 1505 die Stadt und Herrschaft Ortenburg dem
') Anhang 7, — 8, — 12, — 15, — 16, — 18; auch die übrigenHeirathsverträge sind zu vergleichen.
2 ) Fürst. Ukdb. II. Nr. 248 Note, 304, 305, 20, 23, — III. Nr. 89,97, 288, 326, 409, 595.