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Heimsteuer und Morgengabe sollen für die Frau undbeide, der Regel nach, auch für deren Erben erhalten werdenund die Widerlegung der Frau wenigstens für ihre Lebenszeitverbleiben. Da aber nach Landesrecht dem Ehemann dieDisposition über das gesammte Mobiliarvermögen, auch dieKapitalien und Forderungen der Ehefrau zustand, so musstenjene Vermögenstheile, wenn der bezeichnete Zweck erreichtwerden sollte, der Verfügung des Mannes durch ein besonde-res Rechtsgeschäft entzogen werden. Es entwickelte sich dieSitte, dass der Ehemann die an ihn gezahlte Heimsteuer unddie von ihm baar entrichteten oder versprochenen Widerlegungs-und Morgengabekapitalien sicherstellte durch Verweisungund zwar in der Regel alle drei Bestandtheile des ehelichenVermögens, gelegentlich freilich auch nur die Heimsteueroder diese und die Widerlegung oder diese und die Morgen-gabe oder nur die Widerlegung 1 ); von einer Verweisunganderer Mobilien ist nie die Rede.
Meistens wird die Pflicht zur Verweisung vom künftigenEhemann oder für denselben in der Heirathsabrede über-nommen und dabei genau bestimmt, auf welche Güter undin welcher Art die Verweisung zu geschehen habe. So z. B.1437: die Summe von 4000 Gulden Heimsteuer und Wider-legung soll gesichert und bewiset werden auf Güter, welchedie Ehefrau innehaben und niessen soll und die ihr zur Sicher-heit für das Kapital und eine Rente von fünf Procent vonder ganzen Summe dienen sollen, bis das ganze Kapital ab-gelöst sein wird; —- 1440: der Ehemann hat gelobt, 7000 G.an H., W. und M. auf Güter zu verweisen, so dass sie da-
soll dreimal sagen: Ich frage Euch auf Euren Eid, ob Ihr dazu von jemandgedrungen oder gezwungen. Dreimal verneint dies die Frau auf ihren Eid.Dann soll die Frau solches Verziehen u. s, w. thun mit Hand und mit Mund,mit Zopf und Brust und mit ihres Vogtes Hand; und wenn der Hofrichterden Stab darbietet, so soll er den der Frau auf die linke Brust setzen, dieFrau aber soll mit der rechten Hand Stab und Brust anfassen und mit derlinken die Haarlocken oder den Zopf an der rechten Seite des Hauptes be-rühren und etwas von den Haaren herausziehen. — Vergl. die Urkunde von1403: Monum. Zoll. I. Nr. 481 und Schröder a. a. O. S. 33, 127.
b Es werden verwiesen: die H., die W. und die M. nach Anhang4, 8, 10, 11—16, 18; — nur die II. nach Anhang 1 und 9; — H. undW. nach Fürst. Ukdb. II. Nr. 97, 409 und 574, Anhang 7 und 16; —H. und M. nach Anhang 6, Fürst. Ukdb. II. Nr. 332 und 444; — nurdie W. das. II. 471, III. 88; — nur die M. das. III. 253.