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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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sorgen. Sie kömmt auch nach unseren Quellen durchaus nurals augmentum dotis vor, bestimmt, der Ehefrau für die Zu-kunft eine Versorgung aus dem Vermögen des Mannes zusichern. Begrifflich hat die Widerlegung der Bestellung derHeimsteuer zu folgen, aber es kömmt doch vor, dass dieZahlung der letzteren von der vorherigen Sicherstellung derersteren abhängig gemacht wird J ). Als Gegenstand der Wider-legung kennen die Quellen nur ein bestimmtes Kapital, wel-ches in den meisten Fällen, wenn auch nicht ausnahmslos,der Heimsteuer gleichkömmt 2 ), indessen geschieht es auch, dassdie Widerlegung zugesichert und bestellt wird in der Formeiner Rente, deren Höhe dem jezeitigen Zinsenertrage desals Heimsteuer gegebenen Kapitals entspricht 3 ). Nach eini-gen Aeusserungen der Chronik möchte man annehmen, dassdie Ehefrau an dem widerlegten Gute Eigenthum erhält 4 ),doch handelt es sich da wohl nur um einen juristisch unge-nauen Ausdruck, denn die aus den Heirathsverträgen sich alsunzweifelhaft ergebende Regel ist, dass die Ehefrau nur Nutz-niessung, aber allerdings auf Lebenszeit, erhält; insbesonderehat eine Wittwe, die zur zweiten Ehe schreitet, auch dannnoch den Niessbrauch an der aus erster Ehe stammendenWiderlegung 5 ), wie ihr andererseits, wenn sie die Heimsteuer

vergl. auch Schröder a. a. O. S. 83), Widern: Anhang 17. ZumFolgenden ist überhaupt zu vergleichen Schröder S. 76 fgg. und SchulzeS. 88 fgg.

4 ) So z. B. in dem Vertrage Anhang Nr. 4.

2 ) Anhang Nr. 4, 7, 8, 1018: Heimsteuer und Wiederlegung je1000, 2000, 3000, 6000; Anhang 3 vom Jahre 1362: die H. 600, dieW, aber 900 Gulden.

3 ) Im Jahre 1239 verspricht Graf Rudolf von Habsburg der künftigenEhefrau seines Sohnes gegen eine Heimsteuer von 600 M. eine Rente von60 M. de patrimonio suo als Widerlegung: Anhang 1; ferner 1444 dieGräfin Anna von K. hat gegen ihre H. von 2000 G. von ihrem Ehemann100 G. Rente als W. erhalten: Anhang 9.

4 ) Die Wittwe fordert, nimmt, erhält ihr widerlegtes Gut (oben S. 28,Note 2) d. h., wie ich glaube, sie erhält es zur Leibzucht. Die Zeugnisse für dasim Text Bemerkte werden unten bei der Darstellung der Auseinandersetzungbei Auflösung der Ehe angeführt. Dass die Frau je nach der Verabredungauch Eigenthum an der Widerlegung erhalten konnte, ist ja freilich nicht zubezweifeln: Schröder S. 85, 86.

5 ) Anhang 4, 7, 9 (die Wittwe soll die Rente, die sie in ersterEhe als W. erhielt, auch in der zweiten Ehe geniessen), 10, 12,15, 16 (die Wittwe des Grafen von S. bringt ihre H W. und Morgen-gabe auch in die zweite Ehe), 17, 18.