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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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kann der Ehemann über die Heimsteuerkapitalien der Ehe-frau nicht wie über Fahrhabe und sonstiges Kapitalvermögenverfügen, vielmehr sollen jene der Frau ungeschmälert er-halten bleiben. Daraus erklärt sich die Pflicht des Mannes,,die gezahlte Ehesteuer zu verweisen, wovon sogleich dieRede sein soll. Erst wenn die Frau durch dieses Rechts-geschäft dauernd gesichert worden, darf der Ehemann überdie Kapitalien verfügen: der Mann soll, drückt sich einmaleine Urkunde, vielleicht juristisch nicht ganz correkt, aber denGrundgedanken richtig wiedergebend aus, den Nutzgenusshaben, aber »die eigenschafft« bleibt der Frau, und wie dasKapital immer angelegt werde, solle es doch »darumbe nit ainverändert gut heissen oder sin, one alle geverde« 2 ).

Andererseits aber soll die Heimsteuer nicht nur für dieDauer der Ehe im Nutzgenuss des Ehemannes stehen, son-dern dauernd, für seine ganze Lebenszeit, auch nach Auf-lösung der Ehe durch den Tod der Frau. Die Heirathsver-träge gewähren ihm, wie noch zu zeigen sein wird, regelmässigund zwar meist bei beerbter wie bei unbeerbter Ehe denNiessbrauch an der Heimsteuer, und man ist wohl berechtigt,den anderswo gesetzlich geltenden Satz: »der man hat seinesweibes heirathguet sein leben lang zu nutzen, ob sy vor immit dot abging«, als eine auch für die Kreise, um deren Rechts-zustände es sich hier handelt, allgemein gültige Regel zu be-zeichnen 2 ).

Das Wort Widerlegung kömmt in unseren Quellennicht mehr in dem Sinne einer Sicherheitsbestellung für dasFrauengut, insbesondere für die Heimsteuer und Morgengabe,vor: dafür wird technisch der Ausdruck Verweisung gebrauchtund die Widerlegung wird selbst regelmässig verwiesen, sicher-gestellt, also nach dem älteren Sprachgebrauch widerlegt.Das Wort bedeutet vielmehr, wie im späteren süddeutschenRecht überhaupt, eine positive Zuwendung des Mannes an dieEhefrau.

Gegen Zahlung oder Sicherstellung des Heirathsguts hatder Ehemann für die Widerlegung donatio nuptialis, ge-legentlich auch Heimsteuer oder widern genannt 3 ) zu

J ) Siehe namentlich die Eheabreden im Anhang unter Nr. 5 und 6.

2 ) Vergl. Siegel: Güterrecht der Ehegatten im Stiftslande Salzburg, S. 14.

3 ) Donatio nuptialis: Anhang Nr. 1, Heimsteuer: Fürst. Ukdb.I I. Nr. 471 vom Jahre 1377 (über dieselbe Urkunde, Mon. Zoller. I. Nr. 369,