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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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in die zweite Ehe bringt, auch eine Widerlegung Seitens deszweiten Ehemannes zu entrichten ist 4 ).

Die Bestellung einer Morgen gäbe dos, dotalitiumwird in den weitaus meisten Eheverträgen verabredet 2 ), undzwar entweder so, dass nur bestimmt wird, die Morgengabe solledes Namens und Standes des Ehemanns würdig sein 3 ), oderso, dass sofort eine bestimmte Summe für dieselbe festgesetztwird. An ein Maximum, wie es Dsp. und Swsp. auch fürFürsten und freie Herren festsetzen 4 ), hält man sich nirgends;es finden sich Beträge von 200 Mark im Jahre 1372, von500 Gulden im Jahre 1401, dann regelmässig von 1000 Gul-den 5 ). Als Empfängerin der Morgengabe wird nur die Fraubei der Eingehung der ersten Ehe erwähnt; für Wittwen,welche zur zweiten Ehe schreiten, wird eine solche nie ver-abredet 6 ). Die Zeit der Bestellung war wohl überall die ausdem Landrecht bekannte: des morgendes, so ich die erstennachte by ira gelegen bin 7 ). Wurde das versprochene Kapi-tal baar ausgezahlt, so erlangte die Frau an demselben Eigen-thum; die Regel aber bildete, dass sie nur ein, auch gegendie Erben des Bestellers verfolgbares, Forderungsrecht, ge-sichert durch Bürgschaftsbestellung und Einräumung einesPfandrechts an Immobilien, erhielt 8 ). Ueber die zur Morgen-gabe gegebenen Kapitalien, beziehungsweise über die dafürverschriebenen Güter kann der Ehemann ohne Zuziehung der

J ) So nach den Eheverträgen von 1444 und 1489 im Anhang Nr. 9und 16.

2 ) Vergl. die Eheverträge im Anhang unter Nr. 4, 6, 8. 10, 12, 14bis 18. Der schon bestellten Morgengabe gedenken die Urkunden auchsonst häufig, z. B. Fürstb. Ukdb. II. Nr. 272 (in morgenaticum dederat,vulgariter dicendo: zu einer morgengab). Ueber den Beweis der Morgen-gabe vergl. die interessante Urkunde a. a. 0. II. 336. Vergl. zum Folgen-den überhaupt Schröder S. 24 fgg., Schulze S. 100 fgg.

3 ) So in dem Vertrage von 1474 im Anhang Nr. 12.

4 ) Vergl. Schröder a. a. O. S. 26, Schulze S. 100 fgg.

6 ) Fürst. Ukdb. II. 332, 444 und die in Note 2 dieser Seite angeführtenUrkunden des Anhangs.

6 ) Siehe die Verträge im Anhang Nr. 9 und 16. Die ChronikIII. 467 erwähnt aber einen Fall, dass auch einer Wittfrau eine M. bei Ein-gehung der zweiten Ehe gegeben wurde, freilich zu grosser Verwunderungder Verwandten des Mannes.

') So 1413 im Anhang unter Nr. 6, vergl. das. Nr. 18.

8 ) Vergl. unten bei der Verweisung und ausserdem Fürst. UkdbIII. Nr. 253.