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in die zweite Ehe bringt, auch eine Widerlegung Seitens deszweiten Ehemannes zu entrichten ist 4 ).
Die Bestellung einer Morgen gäbe — dos, dotalitium —wird in den weitaus meisten Eheverträgen verabredet 2 ), undzwar entweder so, dass nur bestimmt wird, die Morgengabe solledes Namens und Standes des Ehemanns würdig sein 3 ), oderso, dass sofort eine bestimmte Summe für dieselbe festgesetztwird. An ein Maximum, wie es Dsp. und Swsp. auch fürFürsten und freie Herren festsetzen 4 ), hält man sich nirgends;es finden sich Beträge von 200 Mark im Jahre 1372, von500 Gulden im Jahre 1401, dann regelmässig von 1000 Gul-den 5 ). Als Empfängerin der Morgengabe wird nur die Fraubei der Eingehung der ersten Ehe erwähnt; für Wittwen,welche zur zweiten Ehe schreiten, wird eine solche nie ver-abredet 6 ). Die Zeit der Bestellung war wohl überall die ausdem Landrecht bekannte: des morgendes, so ich die erstennachte by ira gelegen bin 7 ). Wurde das versprochene Kapi-tal baar ausgezahlt, so erlangte die Frau an demselben Eigen-thum; die Regel aber bildete, dass sie nur ein, auch gegendie Erben des Bestellers verfolgbares, Forderungsrecht, ge-sichert durch Bürgschaftsbestellung und Einräumung einesPfandrechts an Immobilien, erhielt 8 ). Ueber die zur Morgen-gabe gegebenen Kapitalien, beziehungsweise über die dafürverschriebenen Güter kann der Ehemann ohne Zuziehung der
J ) So nach den Eheverträgen von 1444 und 1489 im Anhang Nr. 9und 16.
2 ) Vergl. die Eheverträge im Anhang unter Nr. 4, 6, 8. 10, 12, 14bis 18. — Der schon bestellten Morgengabe gedenken die Urkunden auchsonst häufig, z. B. Fürstb. Ukdb. II. Nr. 272 (in morgenaticum dederat,vulgariter dicendo: zu einer morgengab). — Ueber den Beweis der Morgen-gabe vergl. die interessante Urkunde a. a. 0. II. 336. •— Vergl. zum Folgen-den überhaupt Schröder S. 24 fgg., Schulze S. 100 fgg.
3 ) So in dem Vertrage von 1474 im Anhang Nr. 12.
4 ) Vergl. Schröder a. a. O. S. 26, — Schulze S. 100 fgg.
6 ) Fürst. Ukdb. II. 332, 444 und die in Note 2 dieser Seite angeführtenUrkunden des Anhangs.
6 ) Siehe die Verträge im Anhang Nr. 9 und 16. — Die ChronikIII. 467 erwähnt aber einen Fall, dass auch einer Wittfrau eine M. bei Ein-gehung der zweiten Ehe gegeben wurde, freilich zu grosser Verwunderungder Verwandten des Mannes.
') So 1413 im Anhang unter Nr. 6, — vergl. das. Nr. 18.
8 ) Vergl. unten bei der Verweisung und ausserdem Fürst. UkdbIII. Nr. 253.