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Auch in schwäbischen Urkunden wird gelegentlich dieHeimsteuer bezeichnet als dos — ex qua onera matrimoniisustinentur *), und in der That erhält ja der Ehemann, welcher-die Lasten des ehelichen Lebens zu bestreiten hat, Ver-waltung und Nutzniessung des Heirathsguts. Aber jenemwirthschaftlichen Zweck dient, wie schon von anderen be-merkt worden, das ganze in der Hand des Mannes vereinigteVermögen beider Ehegatten, insbesondere hat der Ehemanndas gesammte Frauengut in Verwaltung und Nutzgenuss.Worin war also der Unterschied der Heimsteuer von anderemVermögen der Ehefrau begründet?
Die Heimsteuer galt in den hochfreien Familien durch-weg als Erbabfindung; in allen etwas ausführlicheren Ehe-verträgen werden die zu verheirathende Tochter und derkünftige Ehemann verpflichtet, gegen Empfang oder Sicher-stellung der versprochenen Ehesteuer den üblichen Erbverzichtzu leisten 2 ), und gelegentlich wird sogar die Auszahlung jenervon der vorhergegangenen Ableistung des Verzichts abhängiggemacht 3 ). Die Heimsteuer bildet also immer den wesent-lichsten und in den meisten Fällen, in Folge der durch-geführten thatsächlichen Ausschliessung der Frauen von derErbfolge in das Familienvermögen, sogar das einzige Gutder Ehefrau. Und dieses Gut soll nicht nur dem obenerwähntenZwecke dienen, sondern es soll vor Allem der verheirathetenFrau für ihre Wittwenzeit eine Versorgung gewähren. Darum
Heirathsgut versprochenen 2000 Gulden. — Vergl. auch noch Fürst. Ukdb.III. 481 zu Anhang 11.
Vergl. die Urkunde von 1239 im Anhang Nr. 1. — AehnlicheAeuss erungen aus bayerischen und österreichischen Quellen bei SchröderS. 23 fg.
2 ) Vergl. die Eheverträge im Anhang Nr. 6, 12, 14—18. — Ueber dasHeirathsgut als Gegenleistung bei dem Erbverzicht siehe Beseler: Erb-verträge II. 2, S. 283 fgg., — Schröder S. 14, — Schulze S. 106; —für Schwaben ist noch besonders zu verweisen auf die Erbverzichtsformel,welche bei Wehner in der Ausgabe der Rotweiler H of-Geri chts-Ordnung (Frankfurt, 1610) S. 345 fgg. mitgetheilt ist: nachdem ich in
beredung — der ehe — auf dem heyratstag — von meinem — vater
rechter heim- und ehesteuer ausgericht und verwiesen bin nach meinem gutenbenügen, darumb ich dann Verzeihung tun sol — auf alles — — — erb
und gut, daran nichts mehr zu erben noch erblicher weis zu empfahen,
verzeihe und begebe (ich) mich — — alles erbs — und entsetze und ent-■wältige mich auch desselben — —.
3 ) So in dem Vertrage von 1401, Anhang Nr. 4.
Franklin, Zimmern. 3