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•die Summe auf einmal oder in Raten entrichet werden soll x ),— wann die Zahlung zu geschehen habe 2 ), •— und wohinsie zu leisten sei; in letzterer Beziehung findet sich häufigerbestimmt, dass das Heirathsgut bei einer Stadtgemeindeniedergelegt werden solle, bis der Ehemann in der Lage seinwerde, das Kapital nach Verabredung oder sonst angemessenin Grundstücken anzulegen 3 ). Aber es geschieht auch sehrhäufig, dass das Kapital nicht baar entrichtet wird; dannwird dem Ehemann ein Schuldbrief ausgestellt und die ver-sprochene Summe verzinst, oder es werden ihm für Kapitalund Zinsen Bürgen gesetzt, oder endlich, es wird ihm oderauch der Ehefrau ein Pfandrecht an Immobilien eingeräumt,an denen sie bis zu einer den verabredeten Zinsen entsprechendenHöhe ein Nutzungsrecht erhalten 4 ).
b In Raten und Zielern: z. B. Anhang 3, 5 und Fürst. Ukdb. II.Nr . 338 ; — theils sofort nach dem Beilager, theils später: Anhang 15, u.s.w.
2 ) Die Zahlung soll erst erfolgen , wenn die Ehefrau den üblichenErbverzicht geleistet haben wird und selbst wegen Widerlegung und Morgen-gabe sichergestellt ist: Anhang 4, — binnen Jahresfrist nach Eingehung derEhe: das. 12, — nach dem Beilager: das. 15, — innerhalb eines Jahres•nach Consumtion der Ehe: das. 18.
3 ) So nach den Verträgen von 1401: Anhang Nr. 4 und 1444: das..Nr. 9; nach dem letzteren wird die Heimsteuer der wieder heirathendenWittwe bei dem Rath der Städte Wangen oder Riedlingen niedergelegt, bisder Ehemann dieselbe verwiesen haben wird. — Wie die Anlage der H. er-folgen solle, wird in den Heirathsverträgen meist sorgfältigst bestimmt: vergl.z. B. die im Anhang 4, 5, 6 und 10 erwähnten Urkunden.
4 ) Die Verabredungen sind sehr mannigfacher Art. Nach dem Vertragevon 1239 im Anhang 1 soll dem Ehemann, wenn die Heimsteuer nicht•baar entrichtet wird, ein Pfandrecht mit Nutzung an Grundstücken einge-räumt werden, und wenn dies nicht zu ermöglichen, sollen ihm für Kapitalund Zinsen Bürgen gestellt werden; — 1347 Anhang 2: für eine versprocheneHeimsteuer von 400 M. werden dem Schwiegersohn gerichtlich Güter undGülten verpfändet, die er in Höhe einer Rente von 40 Mark als Pfand haben■und geniessen soll; — 1413 Anhang 5: der nicht gezahlte Theil der Heim-steuer wird verzinst und der Ehemann durch Bestellung von Bürgen undUnterpfandsrecht an Immobilien gesichert; — 1413 Anhang 6: den Ehe-leuten werden statt der versprochenen Summe die Zinsen von zwei dem Be-steller der H. zustehenden Kapitalien überwiesen und die betreffenden Schuld-urkunden zur Disposition gestellt; — 1451 Anhang 10: die H. war demEhemann urkundlich sichergestellt worden (siehe unten bei der Widerlegung);— ebenso 1474 Anhang 12; — 1481 Anhang 14: der Vater überweistseiner heirathenden Tochter dasjenige Kapital, das ihm selbst einst als Heiraths-gut seiner Ehefrau sichergestellt war, und soll ihr den Schuldbrief darüberausantworten; — 1562 Anhang 18: baare Zahlung oder Verzinsung der zu