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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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zuweilen, dass sie »dem Heirathsnötel entsprechend Tochter-Ehesteuer und Heirathsgut erhalten, auch dem Herkommennach abgefertigt« worden J ). Bei der Feststellung der Höheder Abfertigung kam in Betracht die Stellung der Familien,es finden sich aber auch Zusicherungen in Beziehung auf diezu verwendende Summe 2 ) und in der Folge wurde in manchenHäusern ein Maximum bestimmt, welches bei der Abfertigungnicht überschritten werden dürfe 3 ).

Den verheirathenden Frauen soll dann ferner entrichtetwerden das Heirathsgut: dass der künftige Ehemann aufdasselbe verzichte, wird in der Chronik als eine seltene Aus-nahme besonders hervorgehoben und es wird gemissbilligt,wenn sich die Angehörigen der Pflicht, jenes herzugeben, zuentziehen suchen 4 ). Die Bezeichnungen dafür sind dos,Heimsteuer (haimstur, haimsttire, hainstür oder hainstiure und-stiire, heinstiure, rechte hainstür), rechte hinstüre, Ehe-steuer (esture, eestüre, rechte ehesteuer), heiratsguet,zugelt, auch Ehe- und Heimsteuer, Ehesteuer und Zugelt,Heirathsgut und Heimsteuer, zugebrachtes Gut 5 ); der letztereAusdruck bezeichnet aber auch Güter, welche nicht zur Heim-steuer gehören, und namentlich hat man, wenn von zugebrachtenImmobilien die Rede ist, regelmässig an Güter zu denken,welche die Frau durch Erbschaft oder in anderer Weise er-halten hat. Von Gütern dieser Art ist die Heimsteuer be-stimmt zu unterscheiden 6 ), denn auch nach unseren Quellengehört zu jener nur dasjenige, was der Frau zum Zwecke der

So in dem Verzicht der Apollonia von Z., verehelicht mit Georg,Grafen zu Helfenstein: Anhang II. Nr. 5.

2 ) So nach dem Ehe vertrage der Anna v. Z. von 1562: Anhang Nr. 18.

3 ) So im Fürstenbergischen Hause nach der erweiterten Familien-satzung vom 27. Februar 1576. Auch in diesem Geschlecht wurde dieobservanzmässig feststehende Ehesteuer von der Abfertigung für Kleider undKleinodien bestimmtest unterschieden.

4 ) Chronik II. 112, - II. 408.

6 ) Bezeichnungen: dos im Anhang Nr. 1, Heimsteuer: im AnhangNr. 2, 3, 7, 13, 16 und im Fürst. Ukbd. II. Nr. 52, 321, 32, 38, 409,44, 574 und III. Nr. 52, 265, 555, Ehesteuer: im Anhang Nr. 4, 6,8 und F. Ukdb. II. Nr. 299, hinsteuer: das. II. Nr. 3, Combinationen:Anhang 9, 10, 11, 12, 1418, besonders beachtenswerth Anhang Nr. 5.Weitere Belegstellen auch in anderen, in der Folge anzuführenden Urkunden.Die Chronik gebraucht besonders die Ausdrücke: Heirathsgut, Zugeid, zu-gebrachtes Gut.

6 ) Siehe z. B. den Heirathsvertrag von 1562 im Anhang Nr. 18.