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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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des Zimmern'schen Geschlechts und etwa noch die des Fürsten-bergischen Hauses in Betracht, so ergibt sich für die Güter-verhältnisse der hochadeligen Familien in diesen GegendenDeutschlands folgendes Bild x ).

Eine Verpflichtung, die heirathenden Töchter auszusteuern,wird nicht erwähnt, aber Sitte und Herkommen erforderten,dass der Braut zunächst eine angemessene Abfertigung zuTheil werde. Dieselbe besteht in Kleidern und Kleinodien,überhaupt wohl in beweglichen Sachen zum Gebrauche derFrau und wird von dem Heirathgut bestimmt unterschieden.So berichtet die Chronik, die Brüder W. und Gottfried vonZ. hätten sich verpflichtet, »ire baid Schwestern in gemainemcosten aussteuren, iede mit 3000 guldin in goldt, sambt1000 guldin der abfertigung«; an anderer Stelle wird erzählt,Johann Werner von Z. habe für sich und seine Brüder einerSchwester »umb das heiratguet, nämlich 2000 G. gnugsame Ver-sicherung aufgericht, ir auch ettlich gelt für die claidung undabfertigung zugestellt«, und wieder ein anderes Mal wird her-vorgehoben, ein Bewerber habe sich bereit erklärt, die Frau»ohne alles aussteuern und abfertigen« heimzuführen s ). Inden Heirathsverträgen ferner übernimmt gelegentlich derVater oder Vormund neben der Pflicht, der Braut dasHeirathsgut zu entrichten, ausdrücklich auch die weitere Ver-bindlichkeit, »sie heimzuschicken, wie sich für sein geschlechtgeziemt« oder »sie abzufertigen mit kleidern und kleinodien« 3 ).In den Erbverzichten endlich erklären die Verzichtenden auch

Heirathsabrede sollte sie dagegen Erbverzicht leisten), 623 (das Zugeltsollte bei der Hochzeit gezahlt werden). III. 85 (die brachte ihm zu ainnamhafts heiratguet, wie dann under graven und herren gepreuchlich undherkommen), 436 (die brachte ihm zu verschiedene unbewegliche Güterund alle graf H. Verlassenschaft). IV. 5 (wiewol graf G. Werner ver-meg der heiratsbrief und dem landtsbrauch nach alle Verlassenschaft seinesgemahls wol het megen sein lebenlang behalten, jedoch liess er der dochteralle Verlassenschaft und mobilia volgen), ,17 (fränkisches Recht: derVater gibt der Tochter Städte und Schlösser zu Ehesteur), 26 (Heirathgutund Morgengabe vererben sich auf die Kinder, Söhne wie Töchter), ebenso195 (mit dem Zusatz , dass dies stattfinde, wenn darüber Seitens der Erb-lasserin nicht disponirt worden).

*) Für das Folgende auch zu vergl. Schröder S. 11 fgg. und SchulzeS. 86, 103 fgg.

2 ) Chronik I. 330 und II. 112, 113.

3 ) Siehe Anhang Nr. 12 und 18; auch rstenb. Ukdb. III. Nr. 91,wo neben der Ehesteuer der usswisung in demselben Sinne gedacht wird.