Druckschrift 
Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
Seite
28
Einzelbild herunterladen
 

Quellen nicht gerade ausdrücklich wiederholt, aber es findetsich in den Ehegedingen die Festsetzung, dass alle getroffenenAbreden erst in Wirksamkeit treten sollen, wenn es zur Voll-ziehung der Ehe gekommen sein wird J ).

Ueber das eheliche Güterrecht erfahren wir aus derChronik selbst nur, dass die Töchter bei der Verheirathungeine Heimsteuer erhalten und dass den Wittwen bei Auflösungder Ehe ein Anspruch auf jene, sowie auf Widerlegung undMorgengabe zusteht 2 ). Zieht man aber weiter die Urkunden

J ) So heisst es in dem Ehevertrage von 1502 irn Anhang Nr. 17:Diese Beredung solle noch solichem bischloff in allen puncten und articklnin crafft gon. Siehe ferner Nr. 3: wenn nach dem Beilager einer derGatten sterben sollte, fallen Heimsteuer und Widerlegung an den Ueber-lebenden; Nr. 10: die Verweisung Seitens des Mannes findet erst nachConsumtion der Ehe statt; Nr. 14: stirbt einer der beiden Theile vor lindee sie elichen bi ainander gelegent, so solle diese beredung und mahelschaft kain tail binden, sondern ouch hyn, tod und ab sin ungevarlich; Nr. 15:Huldigung nach dem Beilager; stirbt ein Ehegatte vor dem Beilagcr, so istdie ganze Heirathsabrede unkräftig.

2 ) Die Stellen der Chronik, welche für das eheliche Güterrecht in Be-tracht kommen, sind folgende: I. 136 (die Wittwe wird befriedigt wegenMorgengabe und zugebrachtem Gut), 164 (die pracht im zu 200 MarkSilbers), 194 (Anna v. Z. erhält 1372 ein Zugelt von 5000 Gulden inGold und verzichtet später vermöge der Heirathsabredung bis auf den ledigenAnfall), 217 (Johannes v. Z. gab seiner Tochter Anna 5000 G. in Goldals heuratguot), 250 (die pracht im zu S. das schloss sanipt denen the-lern und dem stetlin E.), 250 (die Wittwe nimmt bei ihrer Wiederver-heirathung heiratgut, Widerlegung und morgengab, auch den pesten thail derfarenden hab mit sich), 322 (Joh. v. Z. bestimmt jeder seiner Enkelinnen3000 G. in Gold zu ehesteur), 330 (den Töchtern des Hauses sollen2000 G. in Gold und nicht mehr zu eesteur gegeben werden), 366 (undebenso 610: die Wittwe fordert ihr zugebrachtes und widerlegtes Gut, auchihre Morgengabe, erhält aber statt dessen nur eine Rente), 413 (was ausHeirathsgut und Morgengabe angeschafft worden, verbleibt der Frau),534 (Johann W. v. Z. übergibt 1487 seine Güter seinen Enkelkindern, aberseiner Frau und seiner Tochter an irem heiratgut, verweis, leibdingen, Wider-legung und morgengab one schaden). II. 113 (Joh. Werner v. Z. hatfür sich und seine Brüder einer Schwester urnb das heiratguet, nämlich2000 G., gnugsame Versicherung aufgericht, ir auch etlich gelt für die clai-dung und abfertigung zugestellt), 282 (Verena v. Z. und ihr GemahlUlrich v. B. sind ohne Leibeserben gestorben: sollte das heirathguet undmorgengab , 4000 G. in Gold , wider hünder sich an stammen und nammengefallen sein, aber die Rückforderung wird versäumt), 358 (die Frau ver-fügt über ihre Morgengabe zu Gunsten des Mannes), 409 (Gottfried W.v. Z. erhält zu seiner Ehefrau 4000 G. zu ehesteur baar zugestellt), 414(Anna v. Z. erhält 1531 zur ehesteur 4000 G., zudem sie ir mueterlichserbs noch vehig und, so der fal sich begebe, zu gewertigen hat; nach der