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häufig ist es, dass die Parteien für die Erfüllung der über-nommenen Verbindlichkeiten Bürgen und Geweren bestellen x ).Jene Urkunde ist der in der Chronik und sonst so häufig er-wähnte Heirathsbrief oder Mahelbrief, Heirathsnötel 2 ), welchergelegentlich doppelt ausgefertigt und unter den Eheleuten aus-gewechselt wird 3 ); die Aussteller der Urkunde sind die Contra-henten selbst, häufig aber auch die Unterhändler 4 ) und regel-mässig werden die Briefe ausser von den Ausstellern auchvon anderen Personen — den Unterhändlern, Heiratfasleuten,Zeugen, Bürgen — besiegelt 5 ).
Der Heirathsabrede folgt, nicht selten erheblich später 6 ),die Hochzeit. Als Form der Eheschliessung wird nur diekirchliche Trauung erwähnt, an welche sich Beilager, Kirch-gang und die Heimführung in das Domicil des Mannes an-scllliesst, die letztere oft wiederum längere Zeit nach derHochzeit 7 ). Der landrechtliche Satz, dass die Rechtswirkungender Ehe erst mit dem Beilager eintreten 8 ), wird in unsern
quam a preilicta nobili domina comitissa iuramenti vinculo sunt firmata. —Ferner Anhang 3, — 14, — 16, — 17: Was die Contrahenten verabredet,„solichem getrewlichen, war, vest und stat nachzekomen" — haben sie nochbesonders zugesagt.
So z. B. im Anhang Nr. 3, 7, 10-
2 ) Mahelbrief in der Urkunde Anhang 15, — heirathsbrief oder — nötl— nottel z. B. in der Chronik I. 441, II. 99, III. 432 und sonst sehroft. Am häufigsten gedenken der in Heirathsbriefen übernommenen Ver-pflichtungen einerseits die von den Männern ausgehenden Verweisungen (sieheunten) und andererseits die Erbverzichte der Frauen.
3 ) So nach den Urkunden Anhang 12, — 15, — 16.
4 ) So z. B. nach den Urkunden im Anhang I. Nr. 14, 15, 16 und18, — ferner nach der bei Vanotti a. a. 0., — endlich nach der Erklärungdes Grafen Joachim von Fürstenberg von 1566 im Z i m m e r'schen Copial-buch VI. 19, dass durch ihn eine Ehe zwischen — — „fürgenommen, ver-abredet und beschlossen worden" mit dem Oeding, wie es der Ehesteuer, Wider-legung und Morgengabe, auch anderer Punkte halber gehalten werden solle".
5 ) Mitbesiegelung durch Bürgen : Anhang Nr. 3, — 7, — 10, — durchZeugen: Nr. 17, — durch die Heirathsleute Nr. 9, — 12, — 16, — durchdie Unterhändler Nr. 15, — 18; — vergl. Fürst. Ukdb. III. Nr. 642, —IV. Nr. 12.
6 ) Beispiele: Chronik I. 85, 89, 216, 321, 442, II. 115, 147, —doch nicht ausnahmslos: I. 165, 369. — Vergl. Anhang Nr. 1, — 3, — 17.
') Trauung: Chronik 1.369, II. 337, — Beilager: II. 149, — Kirch-gang: I. 337, — Heimführung: II. 621, III. 438 und 56. — Halbe Hochzeitunter Fürsten und Potentaten: II. 622, — Beilager auf Glauben: IV. 148.
8 ) Vergl. die bei Schröder a. a. 0. S. 97 angeführten Zeugnisse, undSchulze S. 83; neuerdings auch Stobbe: Privatrecht IV. 38—40.