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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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häufig ist es, dass die Parteien für die Erfüllung der über-nommenen Verbindlichkeiten Bürgen und Geweren bestellen x ).Jene Urkunde ist der in der Chronik und sonst so häufig er-wähnte Heirathsbrief oder Mahelbrief, Heirathsnötel 2 ), welchergelegentlich doppelt ausgefertigt und unter den Eheleuten aus-gewechselt wird 3 ); die Aussteller der Urkunde sind die Contra-henten selbst, häufig aber auch die Unterhändler 4 ) und regel-mässig werden die Briefe ausser von den Ausstellern auchvon anderen Personen den Unterhändlern, Heiratfasleuten,Zeugen, Bürgen besiegelt 5 ).

Der Heirathsabrede folgt, nicht selten erheblich später 6 ),die Hochzeit. Als Form der Eheschliessung wird nur diekirchliche Trauung erwähnt, an welche sich Beilager, Kirch-gang und die Heimführung in das Domicil des Mannes an-scllliesst, die letztere oft wiederum längere Zeit nach derHochzeit 7 ). Der landrechtliche Satz, dass die Rechtswirkungender Ehe erst mit dem Beilager eintreten 8 ), wird in unsern

quam a preilicta nobili domina comitissa iuramenti vinculo sunt firmata.Ferner Anhang 3, 14, 16, 17: Was die Contrahenten verabredet,solichem getrewlichen, war, vest und stat nachzekomen" haben sie nochbesonders zugesagt.

So z. B. im Anhang Nr. 3, 7, 10-

2 ) Mahelbrief in der Urkunde Anhang 15, heirathsbrief oder nötl nottel z. B. in der Chronik I. 441, II. 99, III. 432 und sonst sehroft. Am häufigsten gedenken der in Heirathsbriefen übernommenen Ver-pflichtungen einerseits die von den Männern ausgehenden Verweisungen (sieheunten) und andererseits die Erbverzichte der Frauen.

3 ) So nach den Urkunden Anhang 12, 15, 16.

4 ) So z. B. nach den Urkunden im Anhang I. Nr. 14, 15, 16 und18, ferner nach der bei Vanotti a. a. 0., endlich nach der Erklärungdes Grafen Joachim von Fürstenberg von 1566 im Z i m m e r'schen Copial-buch VI. 19, dass durch ihn eine Ehe zwischenfürgenommen, ver-abredet und beschlossen worden" mit dem Oeding, wie es der Ehesteuer, Wider-legung und Morgengabe, auch anderer Punkte halber gehalten werden solle".

5 ) Mitbesiegelung durch Bürgen : Anhang Nr. 3, 7, 10, durchZeugen: Nr. 17, durch die Heirathsleute Nr. 9, 12, 16, durchdie Unterhändler Nr. 15, 18; vergl. Fürst. Ukdb. III. Nr. 642,IV. Nr. 12.

6 ) Beispiele: Chronik I. 85, 89, 216, 321, 442, II. 115, 147,doch nicht ausnahmslos: I. 165, 369. Vergl. Anhang Nr. 1, 3, 17.

') Trauung: Chronik 1.369, II. 337, Beilager: II. 149, Kirch-gang: I. 337, Heimführung: II. 621, III. 438 und 56. Halbe Hochzeitunter Fürsten und Potentaten: II. 622, Beilager auf Glauben: IV. 148.

8 ) Vergl. die bei Schröder a. a. 0. S. 97 angeführten Zeugnisse, undSchulze S. 83; neuerdings auch Stobbe: Privatrecht IV. 3840.