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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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beieeflihrt worden, so findet der Abschluss des Heirathsver-

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träges in mehr oder minder feierlicher Weise »vor beiderTheile Freundschaft«, vor Zeugen, Heirathsleuten statt x ). AlsVertragsschliessende erscheinen die Brautleute selbst, dieVäter derselben, Mutter und Brüder, die nächsten männlichenBlutsverwandten oder der Vormund der Braut 2 ). Dabeiherrscht freilich die Auffassung, dass die künftigen Eheleutedurch das für sie abgeschlossene Gedinge gebunden sein sollen 3 ),aber es geschieht doch sehr oft, dass sich die Eheleute nach-träglich noch ausdrücklich zu dem Inhalt des Vertrages be-kennen und denselben zu halten geloben, wie z. B. 1488:»und ist von beiden teilen versprochen ze halten, was an disembrieve gesriben stet, sie sampt oder ieglichs antreffen, allearglist und geverd gentzlich usgescheiden« 4 ). Der Inhalt derAbreden bezieht sich auf die Eingehung der Ehe überhaupt,auf die Zeit der Heimführung, gelegentlich auf persönlicheVerhältnisse der Gatten, dann auf die bald zu besprechen-den güterrechtlichen Verhältnisse, auch auf Versorgung derkünftigen Wittwe, das Verhältniss des überlebenden Gattenzu den Kindern, das Erbrecht der Eheleute und endlich aufden von der Ehefrau den Eltern gegenüber zu leistendenErbverzicht; doch berühren die einzelnen Verträge keines-wegs immer alle diese Punkte, sondern die meisten nur deneinen oder mehrere derselben.

Zur Gültigkeit der Abrede genügte wohl auch bei denhochfreien süddeutschen Familien der mündliche Abschlussvor Zeugen; die Regel aber bildet, dass der Vertrag sofortschriftlich abgeschlossen oder dass später, vor oder nachSchliessung der Ehe, der Inhalt des Gedinges urkundlichfestgestellt und bestätigt wird; als weitere Förmlichkeitenwerden erwähnt, dass die Contrahenten oder wenigstens derBräutigam eidlich geloben, denVertrag zuhalten 5 ), und sehr

b Ausser den Urkunden vergl. auch die Chronik I. 164, 95, 441,II. 99, 145, 220, 414 u. s. w.

2 ) Die Eltern: Anhang 1, 12, 15, 17, die Brautleute: das. 8,Mutter und Brüder: 1 und 16, Verwandte, Vormund: 4 und 12.

3 J Schröder: S. 148.

4 ) Anhang I. Nr. 15. Vanotti: Montfort und Werdenberg Nr.41,S. 591 überliefert einen im Jahre 1430 nach Eingehung der Ehe abgefasstenHeirathsbrief: die Unterhändler beurkunden den Inhalt als von ihnen fest-gestellt und die Contrahenten geloben dessen treue Beobachtung.

5 ) So heisst es in dem Vertrage Anhang 1: Et hec omnia tarn a me