das Begegnen der Brautleute und stellen wohl auch meistdie Bedingungen für die künftige Eheschliessung fest 4 ); inmanchen Fällen sind es deutsche Fürsten, welche in solcherWeise die Familien Verbindung der Geschlechter herbeiführen,oft unter Mitwirkung ihrer Räthe 2 ). Der Verlobung wirdnur äusserst selten gedacht und niemals als einer Handlungmit bestimmten rechtlichen Wirkungen 3 ). Um so häufigerdagegen der Heirathsabreden. Denn Ehen ohne Abschlusseines Ehevertrages sind in den Familien, welche die Chronikerwähnt, ebenso selten 4 ), wie in anderen Geschlechtern, welchezum hohen Adel gehörten 5 ).
Ist durch die Unterhändler eine vorläufige Einigung her-
') Es heisst: die Heirath komme zu Stande durch Unterhandlung der, —mit Hilfe und Rath, — auf Abrede, — auf Anbringen, — oder: Unterhändlersind gewesen, u. s. w. Chronik I. 185, 88, 94 fgg., 333, 39, — II. 99,112, 144 fgg., 414, — III. 432 u. a. m. — Zu vergleichen mit diesen Nach-richten sind dann die im Anhang mitgetheilten Eheverträge.
2 ) Siehe z. B. den Ehevertrag von 1488 im Anhang I. Nr. 15 unddie durch den Erzbischof von Mainz geleiteten Eheschliessungsverhandlungenzwischen dem Grafen Wilhelm zu Fürstenberg und der Gräfin Apollonia zuHenneberg: Fürst. U'kdb. IV. Nr. 323.
3 ) Eine einzige Nachricht, noch aus dem 11. Jahrhundert könnte, wennnicht der Ausdruck gar so ungenau wäre, etwa im Sinne bekannter neuererAuffassung gedeutet werden: der Vater verspricht und gibt seine Tochter demBräutigam zur Gemahlin, der letztere verabschiedet sich von seiner „verlobtenHausfrau", Hochzeit und Beilager verziehen sich dann auf lange Zeit(Chronik I. 85, 90). — Aus den Urkunden möchte ich dabei an eine Stelleerinnern, die, wenn die Zeitangaben richtig sind, in gleicher Weise zu er-klären sein würde. Im Jahre 1502 wird der Heirathsvertrag (Anhang 16)geschlossen, 1504 im November findet die Hochzeit statt, im Oktober 1504aber leistet die Braut Erbverzicht und sie wird dabei aufgeführt als „frowlinMargreth, geb. Gräfin von F., des Herrn Hans J. zu Mörsperg elichergemahel" (Riezler im Fürstenb. Ukdb. IV. S. 319).
Von einem ausserehelichen Geschlechtsverkehr auf Grund eines angeb-lichen Eheversprechens gebraucht die Chronik den mir unbekannten Ausdruck:es geht auf die Monstranz zu, — es wird auf die Monstranz, nicht auf dasSakrament handtiert? II. 425, 615, III. 432.
Für die Sittengeschichte ist nicht ohne Interesse der in der ChronikIII. 204 als bei der Verlobung üblich erwähnte Gebrauch.
4 ) Fälle dieser Art in der Chronik I. 369, II. 113, 162.
5 ) Vergl. Schulze a. a. O. S. 76 fgg. — Ueber Ehetaidinge imGebiete des schwäbisch-alemannischen Rechts siehe auch Schröder a. a. O.S. 145 fgg. Um bei der Darstellung des Güterrechts nicht immer wiedereinzelne Stellen anführen zu müssen, sind im Anhang I. eine Reihe von Ehe-verträgen und Urkunden über die ehelichen Güterverhältnisse dem wesent-lichen Inhalt nach vollständig mitgetheilt.