Sorgsamst wurde geachtet auf die Ebenbürtigkeit derEhegatten, und unter den Ehen, welche von den Männerndes Hauses geschlossen wurden, dürfte keine einzige sein,die mit unebenbürtigen Frauen eingegangen war*). Eben-bürtig waren nur Frauen aus hochfreien Geschlechtern: obsich durch Uebung innerhalb der Familie schon genauereGrundsätze in dieser Beziehung entwickelt hatten, ist nichtersichtlich. Dass die Standesverhältnisse der Frau einer Stifts-mässigen Ahnenprobe entsprachen, war nicht ein Erforder-niss für eine vollgültige Ehe; aber richtig ist doch, dass manin süddeutschen Familien bei der Eheschliessung Rücksichtnahm auf die Bedingungen, welche hinsichtlich des Geburts-standes für die Aufnahme bei den Stiftern zu Strassburg undKöln in Geltung waren 2 ); an beiden fanden gelegentlich auchjüngere Söhne des Hauses Zimmern Versorgung, wie z. B.im 16. Jahrhundert zwei Brüder des Grafen Froben Christof,und man forderte damals, dass der Aufzunehmende selbst eingeborener Fürst, Graf oder Freiherr sei und in Köln je 8,in Strassburg je 14 Ahnen von väterlicher und mütterlicherSeite nachweise, die sämmtlich Fürsten, Grafen und freieHerren seien: dieser Ahnenprobe vermochte die FamilieZimmern zu genügen 3 ).
Von Heirathen ist in einem Werke, welches so vielerGeschlechter Geschichte, Herkommen und Verzweigung er-zählt, selbstverständlich sehr oft die Rede. Aber über dieFragen gerade, welche in neuester Zeit die besondere Auf-merksamkeit der Rechtshistoriker erregten — Form der Ver-lobung und Trauung und Verhältniss beider zu einander —,bietet unsere Quelle so gut wie gar keine Aufklärungen.Was ersichtlich wird, ist etwa Folgendes:
Für das Zustandekommen der Ehen werden fast regel-mässig Unterhändler in Thätigkeit gesetzt. Blutsverwandte,Freunde der Geschlechter, hoch angesehene Gönner des einenoder des andern Theils bringen bei den Eltern, den Gewalt-habern oder den künftigen Eheleuten selbst die Verheirathuugin Vorschlag, vermitteln den Verkehr zwischen den Familien,
J ) Wie seit dem 13, Jahrhundert wohl in allen Familien des Herren-standes: Schulze a. a. O. S. 81—83.
2 ) So z. B. nach dem Fürstenhergischen erneuerten Familien-vertrage vom 1. Juni 1658.
3 ) Chronik III. 129, 134, 443, 480; siehe auch I. 144, 49.