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regelmässig als eine uralte Freiherrschaft bezeichnet 1 ); in Be-ziehung auf die letztere aber bekundete 1360, als der Besitzbereits auf das Haus Zimmern übergegangen war, der letzteVorbesitzer, Truchsess Walter von Rohrdorf, dass sein Gross-vater, sein Vater und er selbst mit seinem Bruder die Herr-schaft stets innegehabt und besessen als ein .recht ledigaigen 2 ), und als frei aigen haben dann auch die Herren ausdem Zimmern'schen Hause Stadt und Herrschaft angesehenund behauptet 3 ). Uncl selbst die Verfasser der Chronik legennoch grossen Werth auf diese Freiheit ihres Besitzthums,während sie doch gelegentlich selbst hervorheben, dass esfür das Gedeihen des Geschlechts vielleicht vortheilhafter ge-wesen wäre, wenn man die allodialen Güter in Lehen ver-wandelt hätte: »darzu sein die lehen guet, das sie — nit leucht-lichen megen iren geschlechtern entzogen und vom stammenverendert werden — und waver die freiherrschaft Zimbernvor Waldt — zu lehen gemacht, het die also jemerlich nitkenden getrennet werden, sonder die were iemals noch inflore und wieder grienendt bei ainandern« 4 ).
Aus der allodialen Eigenschaft zunächst der Herrschaftvor Wald leiteten dann die Herren von Zimmern auch einebesondere Freiheit für ihr Geschlecht ab: »also haben die-selben nie nichts von dem römischen reich oder ainigen kaiseran iren herschaften zu lehen empfangen, sondern dieselbenals ire aigne und freie gueter ie und allwegen on beschwertund auflegung, ja on alle plicht ingehapt; des zu ainer glaub-lichen urkundt phligt ain römischer kaiser, der zu jeder zeitregiert, der herschaft Zimbern die regalia nicht wie andern
■) Chronik I. 11, 12, 21, 25, 40, 63, 95, 116, 18, 64 und anvielen anderen Stellen. —■ Besonders beachtenswerth ist Folgendes: In denZimmern-Werdenberg'schen Händeln ,— unten im V. Abschnitt — war VeitWerner v. Z. wegen Landfriedensbruchs in die Reichsacht gekommen. DieStände des Reichs, welche zwischen ihm und dem Kaiser vermittelten, fordertendamals, die Familie sollte etwas dem Reich zu Abtrag leisten, und zwar inder Weise,' dass sie eins der Familiengüter dem Reich zu Lehen auftrage. Undsie entschloss sich darauf, die Herrschaft Zimmern vor Wald „so aigen,vom reiche zu lehen zu empfahen": Chronik II. 18 fgg., 44.
2 ) Urkunde im Original im F. F. Archive zu Donaueschingen.
3 ) Chronik I. 210: Werner v. Z. erachtete, „seitmals die stat samptder ganzen herrschaft M. frei und sein aigen, so mögte er dieselbe mitsteuren, fron und andern diensten nach seinem gefallen brauchen, nutzen undmessen".
4 ) Chronik II. 493.