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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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selbig geschlecht allwegen den hochen vorgenden gravensonder ainichen underschidt, dann allain des namens, gleichgehalten worden«.

Zu den hochfreien Familien rechnete man während des.späteren Mittelalters bekanntlich nur diejenigen, welche sichim Besitz eines reichsunmittelbaren Gebiets und der Herr-schaftsrechte über dasselbe befanden, und welchen zugleichdie Befugniss zustand, an den Reichsversammlungen als Stimm-berechtigte theilzunehmen *); dass sie zugleich ritterbürtigeVasallen hätten, war nicht entscheidend und nicht unter-scheidend 2 ), und dass andererseits die Hochfreien selbst Lehns-mannen des Königs waren, bildete zwar die Regel, war abernicht durchaus nothwendig: denn es gab Familien, welchenicht in ein Lehnsverhältniss zum König getreten waren unddoch zum Herrenstande gezählt wurden 3 ). Und zu der kleinenZahl solcher Geschlechter gerade gehörten die freien Herrenund späteren Grafen von Zimmern.

Dass die jedesmaligen Häupter des Hauses auf ihrenGebieten die gesammte Gerichtsbarkeit ausübten, in denselbenalle Regalien (im älteren Sinne) besassen und eine wahreHerrschaft über dieselben die Chronik spricht wiederholtvon einer Regierung behaupteten, unterliegt keinem Zweifel.Aber diese Gebiete waren keine Reichslehen und in Beziehungauf die Hauptbesitzungen, auf welche die gesammte politischeund staatsrechtliche Stellung des Hauses gegründet war, standdie Familie überhaupt in keiner Lehnsverbindung 4 ). Es warendies die Herrschaft, später Grafschaft vor Wald mit demStammsitz Herrenzimmern, und seit der Mitte des 14. Jahr-hunderts die edle Herrschaft Messkirch. Die erstere wirdin der Chronik stets als Eigen im Gegensatz zu Lehen und

b Göhruni I. § 31 und 34, Schulze a. a. O. S. 8 13.

2 ) Die Familie von Zimmern hatte übrigens solche Vasallen : ChronikI. 172, 331 fg.

') Göhruni S. 211, 12, Note 9, Schulze S. 9, 42.

4 ) Wildenstein an der Donau erhielt die Familie zuerst als Lehen,später alsledig, frei und aigen": Chronik I. 238, 40. Ueber andereBesitzungen im Gebiete des gegenwärtigen Königreichs Württemberg vergl.die Nachrichten in den Beschreibungen der Oberämter Oberndorf S. 127 fg.,.161 fgg., 305, und Rotweil S. 443 fgg. Wegen Oberndorf siehe auch dieChronik I. 226, 384, II. 493, und wegen anderer Pfandschaften und LehenI. 78, 235, 510, 626.