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— so nennen sie sich in ihren eigenen Briefen und Hand-festen x ) — und so wurden sie auch von der Reichskanzleibenannt 2 ). Soweit geschichtlich begründete Nachrichten vor-handen sind, hat die Familie niemals einem höheren Geburts-stande angehört oder einen höheren Titel geführt; erst in derMitte des 16. Jahrhunderts bewarb sich dieselbe nach demVorgange anderer Geschlechter um den Grafentitel, erhieltdenselben auch durch ein Diplom Karls V. vom Jahre 1538und führte denselben nunmehr neben dem der Herren oderFreiherren von Zimmern 3 ).
Aber sie gehörten zu jenen freien Herren, welche mit denFürsten und Grafen einen besonderen, über den ritterbürtigenund nicht ritterbürtigen Freien stehenden Geburtsstand bilde-ten, — welchen der Schwabenspiegel (Lassberg, Landrecht 2,Lehnrecht 1) den vierten Heerschild zuweist, — und welchelandrechtlich als Semperfreie, Hochfreie unterschieden wurden• (Schwabenspiegel Vorw. und 70); das Geschlecht von Zimmernwar, trotz des niederen Titels und Ranges, dem Herrenstandezugehörig 4 ).
f) Rückgaben Zimmern S. 83, 153, 63, 67, 69, 93.— Vanotti:G e schichte der Grafen von Montfort und Werdenberg, S. 591, — und die zahl-reichen in der Folge noch mitzutheilenden Urkunden der Familie.
2 ) Siehe die Urkunden in der Chronik I. 201, 241, 253 (edel frei-herr), 503 und andere.
3 ) Die Urkunde vom 24. Mai 1538 in der Chronik III. 206 fgg. DieChronik eifert im Allgemeinen gegen Standeserhöhungen, rechtfertigt aber dasAnsuchen der freien Herrn von Zimmern damit, dass diese nur ihren altenTitel hätten erneuern lassen: seitmals irer vordem einstails vor vierhundertjaren und bei Zeiten, als sie noch die grafschaft Monhaim ingehapt, sich-grafen zu Zimbern geschriben und genempt. Ich füge hier gleich bei diesonst in der Chronik angeführten Privilegien des Geschlechts : I. 118 (Wappen),
— 201 (Gerichtsstand nur vor dem Hofgericht zu Rotweil, — Blutbann),
— 241 (Aufnahme von Aechtern), — 253 (Jagdwesen), — 503 (Recht mitrothem Wachs zu siegeln), — 504 (Führung des Wappens der Freiherren vonWildenstein), — II. 97, 351 (Bestätigung alter Freiheiten), — III. 590 (TitelWolgeboren), •— IV. 291 (Aechter, — Forderungen von Juden). — Vergl.Regesta Karoli IV. Nr. 1588, Ruperti Nr. 42, Friderici IV. Nr. 621, 731.
4 ) Ueber die Entwickelung des Geburtsstandes der Hochfreien, dessenAbgeschlossenheit und rechtliche Stellung vergl. Göhrum: Ebenbürtigkeit1. § 31 fgg. und besonders H. Schulze: Das Erb- und Familienrecht derdeutschen Dynastien des Mittelalters, S. 4 fgg. — Ueber die Standesverhält-nisse in Schwaben siehe Fielt er: Heerschild S. 140 fgg., und S tälin:wirtemb. Geschichte II. § 29 und § 39. — Hinsichtlich der Stellung desGeschlechts von Zimmern vergl. auch Ro th von Schreckenstein: Reichs-ritterschaft II. 536, und Birlinger im Theol. Literaturblatt V. 520. — Des