Druckschrift 
Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
Seite
13
Einzelbild herunterladen
 

i 3

erwarten, dass in dem so umfangreichen Werke, an dem siewesentlichst betheiligt waren, die geschichtlich so bedeutsameUmwandelung des allgemeinen Rechtszustandes besonders be-achtet sein würde, oder dass wenigstens das Bewusstsein vonder sich vollziehenden Umbildung, von dem Gegensatz zwischeneinheimischem und fremdem, zwischen altem und neuem Rechteinen klaren Ausdruck finden würde. Aber davon ist niemalsdie Rede. Ich finde darin ein neues Zeugniss einerseits fürdie Gleichgültigkeit, mit welcher weite Kreise des Volkes,mit welcher selbst für ihre Zeit hochgebildete Männer demmerkwürdigen Umbildungsprozesse unseres Rechts gegenüber-standen, andererseits aber auch dafür, dass man zu jener Zeitin einflussreichen Schichten des Volks längst schon an dieAnwendung des römischen Rechts gewöhnt sein musste unddas letztere im Allgemeinen gar nicht mehr als ein fremdes,unserer Nation von Aussen her zugeführtes betrachtete. Ins-besondere sei bemerkt, dass die Chronik zwar recht oft vonRechtshändeln und Gerichtsverhandlungen erzählt, niemalsaber einer Opposition gegen die Anwendung des römischenRechts, einer Bekämpfung derselben in Wort oder Schrift ge-denkt; nur ein einziges Mal wird in einer scherzhaften Aeusse-rung darauf hingedeutet, dass der Gebrauch des »Juristen-Buchs« die Zahl der Streitsachen vermehre.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Chronik all diestaatsrechtlichen Neuschöpfungen und all die wichtigen, tiefeingreifenden Reichsgesetze aus dem Ende des 15. und derersten Hälfte des 16. Jahrhunderts überhaupt nicht oder wenig-stens niemals in irgend eingehender Weise erwähnt. Bei einerChronik des Mittelalters wäre dies nicht auffallend, aber fürein so umfangreiches Werk des- 16. Jahrhunderts ist diesesSchweigen doch recht bemerkenswerth. Auch der Umstand,dass dieselbe wesentlich eine Familienchronik sein sollte, er-klärt die Thatsache nicht genügend. Denn die Vorfahren desGeschlechts waren nicht Männer, welche weltfremd auf ein-samen Gütern lebten und hausten, und die beiden Grafen,

straffen": II. 186. Einen ganz anderen Sinn hat k. R. in der ErzählungIII. 406: Die Grafen von Zollern wollen eine Frau und deren Beisitzer inOberndorf verhaften lassen; der letztere war ihnen aber zu geschwind r undrueft das kaiserliche recht an. Do liefen die burger mit gewalt zu undwolten in bei recht handthaben - und dieweil er das k. r. angeschrien undiren burger war, darauf sie ires beruemens gefreit sein, nit hinauss geben."