Reichskammergerichts. An die Behandlung des Strafrechts,wie sich dasselbe etwa nach unserer Quelle darstellt, konnteich nicht denken und ebensowenig an die Bearbeitung vonRechtsalterthümern nach derselben; da ich aber einmalan der Arbeit war, habe ich Alles, was mir in beiden Be-ziehungen wenigstens einigen Werth zu haben schien, ge-sammelt und geordnet, um anderen die Benützung der Chronikfür eigene Studien zu ermöglichen oder zu erleichtern. Da-mit ist der Plan und die Disposition der folgenden Beiträgezur Rechtsgeschichte genügend bezeichnet.
Zwei Bemerkungen allgemeinerer Art seien aber nochvorangestellt.
Die Verfasser der Chronik sind gute, rechte Schwaben,voll herzlicher Hinneigung zu dem Heimathlande, sich innigerfreuend an der Art und Sitte ihrer Stammesgenossen x ); siesind sich auch des besonderen Rechts dieses Landes bewusstund verweisen, wenn es sich um die Vornahme von Rechts-geschäften und die Wirkungen der letzteren handelt, oft ge-nug auf Recht und Gewohnheit ihrer Heimath 2 ). Anderer-seits hat sich bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts, in der Zeitgerade, in welcher die Grafen Wilhelm Werner und FrobenChristof lebten, im Süden Deutschlands die Reception desrömischen Rechts der Hauptsache nach vollendet. BeideMänner haben auf verschiedenen Hochschulen die Rechtestudirt 3 ), beide hatten Kenntnisse vom gelehrten Recht, beidehaben sich endlich, der eine längere, der andere kürzereZeit, richterlicher Thätigkeit gewidmet 4 ). Man sollte daher
! ) Siehe z. B. Chronik I. 433, 81. — In der überhaupt recht stim-mungsvollen letztwilligen Instruktion, welche Werner v. Z., gest. 1483, fürseinen abwesenden Sohn hinterliess, sagt er ihm unter anderem auch: Itemdas du und deine knecht Schwaben sein und nit Oesterreicher; I. 463.
2 ) Zeugnisse unten im Familien- und Erbrecht. Vergl. aber auch z. B.
III. 43 fgg.
3 ) Ebenso Johann Werner, gest. 1495, welcher in Freiburg, Wienund Bologna studirte: Chronik I. 422.
*) Kenntniss bestimmter Sätze des römischen Rechts in der ChronikI. 181, 629, - II. 227, 486, — III. 49 und 99, - IV. 14. — Wenn des
oder der „kaiserlichen Rechte" gedacht wird, ist nach dem Zusammenhangeimmer das römische Recht gemeint: I. 521, — II. 205, 366, — III. 334,477. — Einmal berichtet die Chronik: die Räthe Karls des Grossen hättendem Kaiser gerathen, den Einhard wegen seines angeblichen Verhältnisses zudessen Tochter „in das ellendt zu verjagen oder aber mit dem Leben , ver-meg der kaiserl i chen, auch der frenkischen und salrechten, zu