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Die freien Herrn und Grafen von Zimmern : Beiträge zur Rechtsgeschichte nach der Zimmerischen Chronik
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II

einer Familie, einer einzelnen Person, so schliesst sie alsbaldAehnliches aus anderen Kreisen an; Fehden, Streithändel,Gerichtssachen, welche zur Sache gehören, werden mit solchenverglichen, welche sich anderswo und zu anderer Zeit be-geben haben; dem Ernste mischt sich endlich der Scherz:die Verfasser nehmen Schwanke, Anekdoten und Erzählungenaller Art in ihr Geschichtswerk auf, nicht selten längst undin fernen Landen Geschehenes als zu ihrer Zeit und in ihrerNähe vorgekommen überliefernd. ' So wird die Chronik zueiner Fundgrube für die Genealogie und die Familiengeschichtezahlreicher Geschlechter, namentlich aus Süddeutschland,für die Geschichte von Gemeinden und Ortschaften, fürSprache und Sagen, Glauben und Aberglauben, häuslichesund sociales Leben, Sitten und Gebräuche, Schwank undNovelle, überhaupt für die Kulturgeschichte in allen ihrenVerzweigungen. Und für alle diese letzteren ist die Chronikwiederholt und mit reichem Erfolge ausgebeutet worden x ).

Oefters ist nun in Arbeiten der letzteren Art auch aufdie Bedeutung der Chronik für die Ivenntniss des deutschenRechts hingewiesen worden, und es schien mir geboten, ein-mal zu untersuchen, was denn etwa das Werk an Gewinnfür die deutsche Rechtsgeschichte darbieten möge, und dasgewonnene Material für andere wissenschaftliche Forschungeneinfach zusammenzustellen. Ich richtete meine Aufmerksamkeitzunächst auf die Standesverhältnisse des Geschlechts, unddie Chronik bot denn auch genügende Anhaltspunkte, umdieselben im Allgemeinen sicher festzustellen. Sodann wollteich das Familien- und Erbrecht in der Familie schildern;dies wäre auf Grund der dürftigen Mittheilungen unsererQuelle nicht möglich gewesen: ich habe desshalb für dieDarstellung eine Anzahl Zimmern'scher und FiirstenbergischerUrkunden herangezogen, weitere Quellen aber nicht benützt,um nicht die Gränzen, die ich mir für die Arbeit gezogen,allzuweit zu überschreiten. Weiter gedachte ich, zu sammelnund zu ordnen, was die Chronik etwa an Beiträgen für dieGeschichte des Gerichtswesens enthält, und habe die dortgegebenen Nachrichten nur ergänzt durch die Urkunden des

B Ueber die Bedeutung der Chronik in all diesen Beziehungen siehedie Urtheile von Uhland, Gervinus, Wattenbach und zahlreichen anderen beiBarack in der Vorrede und Bd. IV, 316, sowie von Liebrecht in denGöttinger Gel. Anz. 1869, S. 1298 fgg. und in der Germania XIV. 385 fgg.