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1 (1893) Von 1207 bis 1648
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und daß sie vermuthlich ihre Intention (mit der sie indeß bei ihnen schlecht an-kämen) nach Preußen berichten würden, um den Versuch zu machen, sie durchzu-führen. Deshalb hätten sie jetzt den gegenwärtigen Bericht an den Kurfürstenaufgesetzt und abgehen lasten.

Von der Sache sei ihm, dem Dr. Pruckmann, nicht Alles, wie der Kurfürstvorausgesetzt habe, sondern nur das bekannt, was er in den Verhandlungen inden Jahren 1619 und 1620 davon gehört, und nichts weiter, als was damalszwischen der Wittwe v. Oppen und der Schule Joachimsthal vorgegangen sei.Sonst fände sich unter 4 Obligationen eine Kurfürst Johann Georgs von 1592,und eine andere des Kurfürsten Joachim Friedrich, damals noch Administratorsdes Erzstifts Magdeburg, von 1593, welche beide Documente nur von 5000 Thlrn.sprächen, dann eine vom Kurfürsten Johann Sigismund mit dem Datum 1596.Doch sei damals derselbe noch kein regierender Herr gewesen und wird hier auchkeiner Geldsumme gedacht, ebenso werde darin das Amt Oderberg (doch ohne Er-wähnung seiner Pertinenzien) allen männlichen Leibeserben des v. Oppen einge-geben. Und erst nach deren Absterben solle die Herrschaft von Brandenburg be-rechtigt sein, das Amt nach Laut der Begnadigungen einzulösen. Zuletzt sei noch dieObligation des Kurfürsten Johann Sigismund vom 29. August (1613) vorhanden,welche die obige Summe von 5000 Thalern auf 15000 Thaler erhöhe. Zwar seidie Verschreibung „gaar genugsam", aber wenn man sie unter einander vergleiche,seien doch mehr Monita zu ziehen. Denn sie rühren alle von Besserungen undMeliorationen des Amtes und Gutes her, die Jobst v. Oppen in dasselbe aufge-wendet haben solle. Wer aber behaupte, daß er diese Verbesserungen ausgeführthabe, der sei es auch zu beweisen schuldig, was nach dem Rechte sehr schwer sei.Denn wenn es Besserungen sein sollten, so müßte im Gute auch verbessert wordensein, sonst trügen sie den Namen mit Unrecht. Wenn man sagen wolle- Da ständendie neue Kirche, neue Gebäude und wohl eingerichtete Gärten, so mache das Allesnichts aus, denn durch eine neue Kirche und die neuen Gebäude sei Neuendorfnicht um einen Denar gebessert, weil Alles dies Jobst v. Oppen zu seiner Lust undnach Gelegenheit erbaut habe, und sei es durchaus nicht nothwendig gewesen, eineneue Kirche und neue Gebäude in N. zu erbauen. Die Kirche zu Oderberg stehevor der Thür, wohin Oppen und die Seinigen ganz bequem hätten gehen oderfahren können; neue Gebäude wären in Oderberg genug vorhanden, mittelst derendie Haushaltung damals, wie auch schon früher geschehen, hätte bestellt werdenkönnen. Deshalb, wenn „es um und um käme" und sonst nichts im Wege stünde,so seien die Kirche und die neuen Gebäude nur als tuuguuiu nse nsesszuriöneo utilitsr extruetu, secl voluptatis eausu taeta anzusehen, sodaß sie Allesauf ihre Kosten niederreißen lassen und mit dem Material anfangen könnten, wassie wollten. Aber eine Erstattung dafür sei man ihnen den Rechten zufolge nichtschuldig, ja es stände dem Kurfürsten frei, diese Gebäude, wenn er sie nicht nieder-