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munieiret worden". Nachdem er aber erfahren, daß zwei der Zeugen, nämlichJoachim Bettin, Pfarrer zu Lunow, und Joachim Kleppan, Bürgermeister zuOderberg, nachdem denselben nach Prüfung der Zeugenaussagen hinterbracht, alssollten sie etliche Artikel bejaht haben, diesem widersprochen und es nicht zuge-standen hätten, habe Jobst v. Oppen ihn gebeten, sich zu den beiden Personen zu ver-fügen und den Pfarrer zu Lunow auf den 11., 19. und 20., den Bürgermeisteraber auf den 19. Artikel zu befragen, ob sie dieselben, wie in den ^ttastutusstehe (der Wahrheit zur Steuer) bejaht hätten und über ihre Aussage eine odermehrere öffentliche Instrumente aufzunehmen und auszufertigen, was er demv. Oppen nicht habe abschlagen können. Folgen die 3 Artikel 11,19 und 20, nämlichack 11: Ob Jobst v. Oppen zu Fredersdorf und Neuendorf ungescheut gesagt, dieNeumark gehöre dem Markgrafen Christian u. s. w., ferner ack 19.: Daß Oppen nachdem Leichenbegängniß der Kurfürstin, bei dem er zugegen gewesen, in Neuendorfdie (obenstehende) Aeußerung über den Hofprediger Fleck gethan und uck 20: ObJobst v. Oppen gesagt, daß das nach der Predigt verlesene Gebet ein rechterFuchsschwänzer gemacht haben müsse u. s. w.
- Hierauf habe der Pfarrer zu Lunow all 11 in Abrede gestellt, von Oppenoder sonst wem jene Aeußerung gehört zu haben, ^.ll 19 habe Oppen vielleichtgesagt: „Ich achte dafür, daß der Pfaffe nicht würdig gewesen, einer so hohenPerson die Leichenpredigt zu thun". Zum 20. Artikel sagt er, das Betreffendeweder von Jobst v. Oppen, noch von Jemand anderm gehört zu haben. DerBürgermeister von Oderberg habe bezüglich des 19. Artikels ebenso ausgesagtwie der Pfarrer von Lunow, mit dem Hinzufügen, daß er jene Worte mehrvom Pfarrer von Oderberg, als von Jobst v. Oppen gehört habe.
. — Im Jahr — 1607 Dinstags nach ?stri ?auli, wahr
der 30. Monats tagk ckrmii nach dem alten Calender.
Gleichz. Abschrift in den Acten betreffend Jobsts v. Oppen gegen desKurfürsten Reputation gemachte Aeußerungen s. r. Iksp. 22 Nr. 224a. k. 102bis 104 im K. Geh. Staatsarchiv zu Berlin. Hierauf erging unterm 26. April1608 ein Rescript des Kurfürsten an R. U. (die Adresse ist abgeschnitten; es istder Notarius Erhard Heyde gemeint), daß er, da Jobst v. Oppen sich unter-standen, einige bereits eidlich abgehörte Zeugen durch einen Notar über ihrevsposita nochmals vernehmen zu lassen, dies höchst befremdlich finde, weshalber sofort andere ihm vorzustellende Zeugen über die betreffenden Artikel unterZuziehung des Hofadvocaten Klinth zu vernehmen und darüber ein Instrumentauszufertigen habe. (Ebendas. k. 117.) Vergl. das Regest vom 28. April 1608.
600) 31. Juli 1SV7.
Schreiben Christophs v. Ziegesar an seinen „Oheim und vertrauten Bruder"Hans Friedrich v. Oppen auf Fredersdorf. Er habe aus der Anlagedas Begehren seines Bruders (Jobst v. O.) ersehen; es sei richtig, daß er überdie ihm zugeschickten Punkte befragt worden sei, aber davon wisse er nichts, daß